Schwerbehindertenvertretung

Auch zweiter Stellvertreter hat Anspruch auf Grundlagenschulung

23. Mai 2013

Auch das zweite stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung hat Anspruch auf eine Grundlagenschulung, wenn es zur Wahrnehmung von Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung ständig herangezogen wird.

Der Fall:
Der Arbeitgeber ist eine Universitätsklinik. Er und die Schwerbehindertenvertretung streiten über die Freistellung des zweiten stellvertretenden Mitglieds zwecks Teilnahme an einer Grundlagenschulung.

Die Schwerbehindertenvertretung argumentierte, dass der zweite Stellvertreter nach Durchführung der Schulung als ständige Aufgabe die Beratung der fast 400 schwerbehinderten Mitarbeiter bei Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes, die Beratung der Beschäftigten mit Handicap bei Fragen zu deren Situation am Arbeitsplatz und bei der Umsetzung der Integrationsvereinbarung übertragen werden sollen.

Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Seiner Auffassung nach ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut von § 96 Abs. 4 S. 4 SGB IX kein Anspruch auf Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen für den zweiten Stellvertreter.

Die Entscheidung:
Das Hessische LAG hat die Klinik im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Freistellung und Kostenübernahme verpflichtet.

Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 96 Abs. 4 S. 4 Nr. 1 i.V.m. § 95 Abs. 1 S. 4 SGB IX. Zwar gilt § 96 Abs. 4 S. 4 SGB IX nach seinem Wortlaut für das mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretende Mitglied. Dies schließt eine Anwendung der Norm auf das mit der zweithöchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied nicht ausdrücklich aus.

Vielmehr spricht der systematische Zusammenhang zu § 95 Abs. 1 S. 4 SGB IX - der sich aus der Verweisung in § 96 Abs. 4 S. 4 Nr. 1 SGB IX ergibt - dafür, dass auch dem zweiten Stellvertreter ein Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zusteht, wenn er zu bestimmten Aufgaben herangezogen wird.

Der Schwerbehindertenvertrauensmann hat dargelegt, dass die Arbeit derart aufgeteilt ist, dass er und beide Stellvertreter die Gespräche führen, die thematisch den eigenen Arbeitsbereich betreffen.

Die Beschwerdekammer hält dies für eine sachgerechte Aufteilung. Hierdurch ist sichergestellt, dass das betreffende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung eine eigene Kenntnis der spezifischen Belastungen an dem Arbeitsplatz, auf dem die betreffende Person beschäftigt wird, hat.

Quelle:
Hess. LAG, Beschluss vom 04.04.2013,
Aktenzeichen: 16 TaBVGa 57/13

Tipp der Online-Redaktion:
» Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2014, Handlungsanleitung - Wahlkalender - CD-ROM « von Nils Bolwig, Ressort Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz (AQA) der IG Metall-Vorstandsverwaltung, Frankfurt/M.

(c) bund-verlag.de (ts)

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