Beamten-Personalakte darf nicht an Dienstleister gehen

03. August 2016
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Quelle: Wolfilser_Dollarphotoclub

Das Land Schleswig-Holstein kann die Personalakten seiner Beamten nicht zur Digitalisierung an einen privaten Unterauftragnehmer weitergeben. Dafür fehlt es derzeit an einer gesetzlichen Grundlage im Beamtenrecht – so das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein in einem Eilverfahren.

Beamter will Weitergabe seiner Personalakte verhindern

Ein Landesbeamter hatte der beabsichtigten Digitalisierung seiner Personalakte durch einen externen Scan-Dienstleister widersprochen und zunächst erfolglos beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Auf seine Beschwerde hin untersagte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig die Herausgabe seiner Personalakten.

Keine Rechtsgrundlage für Weitergabe an Dienstleister

Die Digitalisierung von Personalakten der Landesbeamtinnen und Landesbeamten durch einen privaten Unterauftragnehmer steht nicht im Einklang mit der derzeitigen Rechtslage. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage im Beamtenrecht, die die Weitergabe von Personalakten an externe Stellen erlaubt. Bei den beamtenrechtlichen Vorschriften zur Vertraulichkeit und Zweckbindung der Personalakte (§ 50 Beamtenstatusgesetz und §§ 85 ff. Landesbeamtengesetz – LBG SH) handelt es sich um abschließende Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten in Personalakten.

Beamtenrecht hat Vorrang vor Erlaubnis im LDSG

Danach ist der Zugang zu Personalakten nur einem begrenzten Personenkreis möglich. Um diesen Personenkreis zu erweitern - etwa zum Zwecke des Einscannens der Personalakten durch ein privates Unternehmen - hätte es einer gesetzlichen Grundlage bedurft. Die Vorschriften des § 17 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag sind für die Behandlung von Personalakten wegen des abschließenden Charakters des Landesbeamtengesetzes nicht anwendbar.

Keine Entscheidung für öffentlichen Dienst

Ob dies auch für andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst wegen der auf die beamtenrechtlichen Vorschriften verweisenden Regelung des § 23 Abs. 1 LDSG gilt, hatte der Senat nicht zu entscheiden.

Linktipp:

Der Beschluss steht hier zum Herunterladen bereit (PDF-Datei, 48kb, Website des Landes Schleswig-Holstein) © bund-verlag.de (ck)
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