Beamter kann sich nicht höher klagen

27. Oktober 2016
Dollarphotoclub_103938897
Quelle: weyo_Dollarphotoclub

Ein Beamter ist nicht befugt, eine höhere Bewertung des von ihm besetzten Dienstpostens einzuklagen. Es steht ausschließlich dem Dienstherrn zu, diese Bewertung vorzunehmen. So ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in Leipzig.


Die Klage des Beamten mit dem Ziel, dass der von ihm wahrgenommene Dienstposten höher bewertet wird, war laut BVerwG unzulässig. Für eine solche Klage fehle dem Beamten die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, urteilten die Leipziger Richter.

Ein Referatsleiter beim Bundesnachrichtenienst (BND) mit Besoldungsgruppe A15 hatte gegen seine Einstufung geklagt. Er war der Auffassung, dass die von ihm geleistete Arbeit einer Einstufung in A 16 enstpreche und der Dienstherr eine Höherstufung vornehemen müsse. In den Dienstpostenbewertungen ordnet der Dienstherr acht Merkmale drei Anforderungsgruppen (Fachkönnen, Beanspruchung und Verantwortung) zu und nimmt eine Bewertung der Merkmale auf einer Skala mit zwischen vier und zehn Bewertungsstufen vor. Diesem Stufenwert ist jeweils ein bestimmter Zahlenwert zugeordnet. Aus diesen Kriterien ergibt sich letztlich die Zuordnung zur jeweiligen Besoldungsgruppe.

Organisationsgewalt liegt allein beim Dienstherrn

Der BND-Beamte vertrat die Ansicht, dass die Bewertung des von ihm wahrgenommenen Dienstpostens diverse rechtliche Mängel aufweise und rechtsfehlerhaft zu einem zu niedrigen Ergebnis komme; statt nach Besoldungsgruppe A 15 sei der Dienstposten nach A 16 zu bewerten. Das nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Begründung: Mit der Dienstpostenbewertung erfüllt der Dienstherr einen gesetzlichen Auftrag (§ 18 BBesG). Er handelt dabei ausschließlich im Bereich der allein ihm zustehenden Organisationsgewalt. Subjektive Rechte der Beamten werden von einer Dienstpostenbewertung nicht berührt; insbesondere knüpft die Besoldung der Beamten - anders als bei der Vergütung von Tarifbeschäftigten - nicht an die konkret wahrgenommene Funktion, sondern an das Statusamt an, so die Leipziger Richter.

Keine Klagebefugnis für Beamten

Deshalb steht einem Beamten keine Klagebefugnis gegen eine Dienstpostenbewertung zu. Selbst die mittelbaren Auswirkungen, die eine Dienstpostenbewertung auf die subjektiv-rechtlichen Ansprüche des Beamten haben könne, änderten nichts an dieser Einschätzung. Diese mittelbaren Auswirkungen könnten etwa im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Zulagen, bei dienstlichen Beurteilungen oder bei der Prüfung der Amtsangemessenheit der Beschäftigung auftreten. In solchen Fällen kann und muss der Beamte seine subjektiv-rechtlichen Ansprüche unmittelbar verfolgen; soweit erforderlich, kann dann in diesen Verfahren inzident die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung geprüft oder - wenn eine solche fehlt - die Wertigkeit der auf dem Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben festgestellt werden, führt das BVerwG aus.

© bund-verlag.de (mst)

 
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren