Aktuelles zum Individualarbeitsrecht

Böses Erwachen nach dem Urlaub

30. Juni 2020 Urlaub
Corona-NL Aktuelles Individualarbeitsrecht
(c) Bund-Verlag

Kehren Arbeitnehmer nach dem Urlaub aus einem Land zurück, für welches ein Bundesland per Verordnung eine 14-tägige »Quarantäne« anordnet, haben sie nicht prinzipiell einen Anspruch auf Entschädigung für einen dadurch erlittenen Lohnausfall.

Für viele Arbeitnehmer stehen in den nächsten Wochen Urlaubsreisen an. Oft werden kaum noch für möglich gehaltene Urlaubspläne verwirklicht. Die Reduzierung der Reisewarnungen durch das Außenministerium fördert – und so ist es auch beabsichtigt – zusätzlich die Reiselust.

»Reisewarnungen sind keine Reiseverbote – Reisehinweise keine Reiseeinladungen«. Schöner als mit diesen Worten unseres Außenministers Heiko Maas lässt sich die formaljuristische Bedeutungslosigkeit von Reisewarnungen kaum ausdrücken.

Gefahr einer Quarantäne

Dies kann jedoch leicht dazu verleiten zu übersehen, dass möglicherweise für das Urlaubsziel nicht nur eine Reisewarnung besteht, sondern daneben nach dem jeweiligen Landesrecht auch eine Verordnung in Kraft ist, nach welcher bei Rückkehr in das jeweilige Bundesland eine Quarantänepflicht besteht. Die Landesregierungen können solche im Geltungsbereich auf das jeweilige Bundesland beschränkte Quarantäneverpflichtungen erlassen. Die Rechtsgrundlage dafür ist u.a. § 32 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

So müssen z.B. Einreisende aus Schweden in den meisten Bundesländern zunächst in eine 14-tägige Quarantäne, denn Schweden hat die sogenannte Inzidenz von 50 infizierten Personen pro 100.000 Einwohner überschritten. Während der Quarantäne hat der Arbeitnehmer zu Hause zu bleiben. Selbst Arztbesuche oder Einkäufe sind untersagt. Dies gilt erst recht für das Aufsuchen der Arbeitsstelle. Doch ohne Arbeit erhält er keinen Lohn (§ 614 S. 1 BGB).

Nach allen bislang bekannten Landes- und Kommunalverordnungen und der Musterverordnung des Bundes gilt die Quarantänepflicht nur bei Einreisen aus einem Risikogebiet im Ausland. Es muss nicht in Quarantäne, wer z.B. seinen Urlaub auf einem Reiterhof in Gütersloh verbringt.

Wichtig: Lücke im Entschädigungsrecht

Hier klafft eine Gesetzeslücke im IfSG: Entschädigungen nach § 56 IfSG erhält nach der bundesweit ganz überwiegenden Praxis nur derjenige, der aufgrund einer individuellen Anordnung in Quarantäne muss. Für entgangenen Verdienst aufgrund von Landesverordnungen müssten diese eine Entschädigung vorsehen; doch das ist – soweit ersichtlich – nirgends geschehen.

In einer Quarantänezeit aufgrund Landesverordnung hat der Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Entschädigung nach dem IfSG, wenn er zusätzlich Infizierter, oder Krankheitsverdächtiger (u.a.) gemäß § 56 Abs. 1 IfSG ist. Bleibt er symptomfrei, steht ihm kein Entschädigungsanspruch zu. Auch ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder nach § 616 BGB scheidet in diesen Fällen aus. Auch wird der Arbeitgeber nicht freiwillig den Lohn bezahlen. Besteht eine individualvertragliche oder kollektivrechtliche Vereinbarung über Home-Office, kann der Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten und behält seinen Lohnanspruch.

Das können Betriebsräte tun

Der Betriebsrat kann die Lohnfortzahlung während der Quarantäne nicht zwingend durchsetzen. Es gibt hier kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Allerdings können Betriebsräte in ihrem Betrieb Arbeitnehmer über dieses Risiko vor Antritt der Urlaubsreise informieren.

Ein gelungenes Beispiel finden Sie beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) unter www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp.

Betriebsräte können zudem mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen über Home-Office oder Mobiles Arbeiten abschließen. Darüber steht ihnen nach streitiger, aber richtiger Auffassung auch ein Initiativrecht zu, sie müssen also nicht warten, bis der Arbeitgeber seinerseits an sie herantritt (Schulze/Helmrich, ArbRA, 2020, 162, 163). Besteht eine Home-Office Vereinbarung, diese kann auch individualrechtlich geschlossen werden, können Arbeitnehmer auch während der »Quarantäne« nach den Landesverordnungen von zu Hause aus arbeiten. So behalten sie ihren Lohnanspruch.

Tipp: Rechtliche Entwicklung im Auge behalten

Es empfiehlt sich, genau zu beobachten, wie die örtlichen Verwaltungsgerichte diese Landesverordnungen beurteilen. Bestand für das Reiseland keine erhöhte Infektionsgefahr, werden Verwaltungsgerichte die Verordnung des Landes  insoweit (hoffentlich) als unverhältnismäßig und damit unwirksam beanstanden.

Weiterhin sollten Betriebsräte verfolgen, ob Verwaltungsgerichte es für verhältnismäßig halten werden, wenn die Landesverordnung die Quarantänemaßnahmen entschädigungslos anordnet; daran sind Zweifel angebracht.

Beim Arbeitgeber sollten Betriebsräte darauf hinwirken, dass er auch in diesen Fällen Entschädigungen nach § 56 IfSG zahlt und einen Erstattungsantrag nach § 56 Abs. 5 IfSG stellt.  Unterlässt er dies und hält das Gericht die Landesverordnung gerichtlich dahingehend für unverhältnismäßig, steht Arbeitnehmern gegen den Arbeitgeber wenigstens ein Schadensersatzanspruch zu. Denn es ist möglich, dass es eine verwaltungsgerichtlich rechtskräftige Entscheidung erst nach Ablauf der zwölf-monatigen Antragsfrist  geben wird (§ 56 Abs. 11 IfSG).

 

Dr. Michael Bachner

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Daniel Wall

Rechtsanwalt

 

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