Bund hat die Post nicht illegal subventioniert

22. Juli 2016
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Quelle: weyo_Dollarphotoclub

Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland in die Pensionskasse der Deutschen Post sind keine unerlaubten staatlichen Subventionen. Das hat der Europäische Gerichtshof festgestellt und damit einem Beschluss der Europäischen Kommission eine Absage erteilt. Das Gremium hatte Deutschland aufgefordert, einen Teil der geleisteten Rücklagen zurückzufordern.

Die Bundesrepublik Deutschland hatte nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost von 1995 bis 2010 rund 37 Milliarden Euro in Pensionsfonds eingezahlt. Mit dem Betrag sollte ein Teil der Ruhegehälter der ehemaligen Postbeamten übernommen werden.

EU-Kommission wittert Wettbewerbsverzerrung

Am 25. Januar 2012 stellte die Europäische Kommission fest, dass diese Zahlungen eine rechtswidrige staatliche Beihilfe seien. Die Kommission verlangte die Rückforderung der Aufwendungen, die der Bund seit 2003 getätigt hatte, schätzungsweise 500 Millionen bis eine Milliarde Euro (Beschluss 2012/636/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Maßnahme C 36/07 Deutschlands zugunsten der Deutschen Post AG, ABl. L 289, S. 1).

Kommission kann Nachweis für Subvention nicht liefern

Für die Einstufung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV müssen laut EuGH vier Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln,
  • diese Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen,

  • dem Begünstigten muss durch sie ein selektiver Vorteil gewährt werden
  • und sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 1993, Sloman Neptun, C‑72/91 und C‑73/91, EU:C:1993:97, Rn. 18, vom 19. Dezember 2013, Association Vent de colère! u. a., C‑262/12, EU:C:2013:851, Rn. 15, und vom 11. Juni 2009, Italien/Kommission, T‑222/04, EU:T:2009:194, Rn. 39)
Die Einstufung einer Maßnahme als (illegale) staatliche Beihilfe setzt also unter anderem voraus, dass dem Begünstigten gegenüber seinen Wettbewerbern durch die finanzielle Unterstützung ein Vorteil entsteht. Genau diesen Nachweis habe die Europäische Kommission allerdings versäumt. Eine Begünstigung gegenüber den Wettbewerbern der Deutschen Post liege nicht bereits darin, dass der Staat teilweise Kosten für die Pensionen übernommen habe. Denn durch den kostenintensiven Status, den die deutschen Postbeamten hätten, läge trotz staatlicher Mitfinanzierung nicht zwingend ein Vorteil vor.

Nicht jede Fördermaßnahme bringt Vorteile

Eine »Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat ein Unternehmen, das ursprünglich gesetzlich verpflichtet war, die Beamten seines Rechtsvorgängers weiterzubeschäftigen und den Staat für die von ihm fortgezahlten Bezüge und Pensionen zu entschädigen, von dem „strukturellen Nachteil“, den der „privilegierte und kostenaufwendige Status [dieser] Beamten“ im Vergleich zu den Beschäftigten der privaten Wettbewerber des Unternehmens darstellt, befreit« stellt keine Maßnahme dar, »mit der die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert werden, und somit auch keine Beihilfe« führt der EuGH im Urteil aus. Es könne nämlich nicht angenommen werden, dass die außerordentlich hohen Kosten eines allgemeinen Rentensystems, das durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschrieben ist, zu den Belastungen gehören, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen habe.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier!

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Ruhestand: Höhere Aufgaben – aber keine höhere Pension«

© bund-verlag.de (mst)
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