BVerfG: Kopftuch nicht im Eilverfahren

05. Juli 2017
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Quelle: www.pixabay.com

Nächste Runde im Kopftuch-Streit: Eine Rechtsreferendarin islamischen Glaubens ist beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit dem Eilantrag gescheitert, ihren Ausbildungsdienst bei der Staatsanwaltschaft mit einem Kopftuch absolvieren zu dürfen. Wie der VGH Kassel in der Vorinstanz stellten auch die Richter in Karlsruhe die Neutralität der Justiz über die Glaubensfreiheit der Referendarin.


Wie berichtet, hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel der angehenden Juristin verweigert, im Rahmen ihrer Ausbildung bei Gericht und Staatsanwaltschaft ein Kopftuch zu tragen, wenn sie als Vertreterin der Justiz auftritt. Das ist etwa der Fall, wenn die Referendarin bei Gerichtsverhandlungen als Beisitzerin ihres ausbildenden Richters mit auf der Richterbank sitzt oder in Strafverfahren als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft fungiert (Hessischer VGH, Beschluss vom  23.05.2017 - 1 B 1056/17).

Bei den anderen Teilen der Ausbildung, etwa der Gruppenausbildung (Arbeitsgemeinschaften der Referendare) oder dienstlichen Besprechungen mit ihren Ausbildern und Dritten oder bei öffentlichen Veranstaltungen hatten weder der Dienstherr noch die Gerichte Einwände gegen das Tragen eines Kopftuchs geäußert.

Verfassungsgericht lehnt Eilanordnung ab

Die Referendarin hatte gegen den Beschluss des Hessischen VGH eine Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie macht geltend, das Kopftuch als Ausdruck ihrer individuellen Glaubensüberzeugung in der Öffentlichkeit zu tragen. Der Gerichtsbeschluss und die vorangegangene Weisung des Landes Hessen als Dienstherr, das Kopftuch bei Teilen ihrer Ausbildung nicht zu tragen, verletze sie in ihren Grundrechten auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz -  GG) und ihrer Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG). Die Klägerin hatte zugleich mit ihrer Verfassungsbeschwerde einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Beschränkungen gestellt, um ihren Sitzungsdienst im Rahmen der Ausbildung auch mit dem Kopftuch wahrnehmen zu können. Das BVerfG wies den Eilantrag der Referendarin ab.

Islamisches Kopftuch als religöses Kleidungsstück

Auch die Klägerin als Referendarin müsse das Neutralitätsgebot der Justiz beachten. Das Einbringen religiöser oder weltanschaulicher Bezüge durch Rechtsreferendare könne den in Neutralität zu erfüllenden staatlichen Auftrag der Rechtspflege und der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigen.

Ein islamisches Kopftuch sei ein religiös konnotiertes Kleidungsstück. Werde es als äußeres Anzeichen religiöser Identität verstanden, so bewirke es das Bekenntnis einer religiösen Überzeugung, ohne dass es hierfür einer besonderen Kundgabeabsicht oder eines zusätzlichen wirkungsverstärkenden Verhaltens bedarf.

Neben dem Neutralitätsgebot sei auch die negative Religionsfreiheit der anderen Prozessbeteiligten zu beachten: Diese könnten sich in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzt fühlen, wenn sie gezwungen sind, einen Rechtsstreit unter der Beteiligung von Repräsentanten des Staates zu führen, die ihre religiösen Überzeugungen erkennbar nach außen tragen.

Verfassungsbeschwerde noch nicht entschieden

Das BVerfG weist in seiner Pressemitteilung darauf hin, dass das Verfahren damit noch nicht abgeschlossen ist, da die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei einem Eilverfahen außer Betracht zu bleiben haben. Die Beschwerde der Referendarin sei nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung ist daher noch offen, wenn auch die Eilentscheidung schon Rückschlüsse darauf zulässt, wie das Gericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beurteilt.

 

Lesetipp:

»Kopftuchverbot nur als Ausnahme« von Maximilian Baßlsperger in Der Personalrat 5/2015, S. 35-38.

© bund-verlag.de (ck)

   
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