Das sagt der Experte zum neuen Leiharbeitsgesetz
Der Schlecker-Skandal hat deutlich gemacht, welche Gefahren von der Leiharbeit für den Bestand tariflich gesicherter Arbeitsplätze ausgehen. Mit den früheren Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes im Jahr 2011 erfolgte der Zusatz im Gesetz, dass eine Arbeitnehmerüberlassung nur vorübergehend und nicht dauerhaft erfolgen darf.
Früher konnte der Betriebsrat die Zustimmung verweigern
Das hat der überwiegende Teil der Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der europäischen Richtlinie zur Leiharbeit (LA-RL) dahin ausgelegt, dass ein Einsatz von Leiharbeitnehmern nur befristet bei einem vorübergehenden Beschäftigungsbedarf eines Entleihers zulässig ist. Eine Besetzung von Arbeitsplätzen mit Leiharbeitnehmern war bei Aufgaben, die fortlaufend erledigt werden müssen, ausgeschlossen. Der Betriebsrat konnte die Zustimmung zur Einstellung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern.
Dauerhafter Leiharbeitnehmer-Einsatz
Damit macht das neue Gesetz Schluss: Nach § 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG darf derselbe Leiharbeitnehmer zwar nur bis zu 18 Monate bei einem Entleiher arbeiten. Er kann jedoch jederzeit unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 5 LA-RL durch einen anderen Leiharbeitnehmer ersetzt werden. Das bedeutet, dass über einen entsprechenden Austausch alle Arbeitsplätze im Betrieb uneingeschränkt und dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzt werden können. Personaloutsourcing wird damit legalisiert.
Kein Zustimmungsverweigerungsrecht mehr
Damit gehört das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats beim Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen der Vergangenheit an. Zukünftig kann der Betriebsrat seine Zustimmung nur noch dann verweigern, wenn der Entleiher bei der Einstellung erklärt, dass der einzelne Leiharbeitnehmer unter Verstoß gegen die Überlassungshöchstdauer länger als 18 Monate eingesetzt werden soll.
Welche problematischen Änderungen es beim AÜG noch gibt und warum Experte Jürgen Ulber keine Zukunft für das Gesetz sieht, erläutert er im Beitrag »Das neue AÜG« in der AiB 1/2017 ab S. 27.
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