Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung (= Leiharbeit) ist der Verleih eines Arbeitnehmers durch eine Verleihfirma an eine andere Firma (den Entleiher). Das Arbeitsverhältnis besteht nur mit der Verleihfirma, nicht mit dem Entleiher.

Seit April 2011 gilt das aktuelle Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Danach darf die Leiharbeit nur „vorübergehend“ erfolgen.

Der Betriebsrat der Entleihfirma hat vor der geplanten Einstellung eines Leiharbeitnehmers seine Zustimmung zu erteilen (§ 99 BetrVG).

Für die Bezahlung der Leiharbeitnehmer ist das Equal-Pay-Gebot zu beachten, von dem allerdings durch Tarifvertrag abgewichen werden darf.

Seit 2017 gibt es beim AÜG wichtige Änderungen: die Überlassungshöchstdauer für Leiharbeitnehmer beträgt dann maximal 18 Monate. Für tarifgebundene Unternehmen kann es Ausnahmen geben. Ab 9 Monaten gilt nach der neuen Regelung striktes Equal treatment, danach müssen Leiharbeitnehmer dieselben Arbeitsbedingungen wie Stammarbeitskräfte erhalten (Prämien, betriebliche Altersversorgung).

 

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