Zeiterfassung

Degradierung eines Beamten wegen Arbeitszeitbetrugs

14. Mai 2014

»Dienst ist Dienst«, heißt es so schön. Beschäftigte, die ihre Dienststelle verlassen, ohne dies am Zeiterfassungsgerät mit einer »Gehen-Buchung« zu dokumentieren, müssen jedenfalls mit empfindlichen Sanktionen rechnen. Ein kurz vor der Pension stehender Beamter in Rheinland-Pfalz wurde jetzt um zwei Ämter zurückgestuft – zu Recht, so das VG Trier.

Der Leiter der Sachgebietsgruppe Organisation in einer Verbandsgemeinde hatte an 170 Tagen seine Dienststelle verlassen, ohne am Zeiterfassungsgerät ordnungsgemäß die "Gehen-Buchung" zu betätigen.

Nach einiger Zeit ermöglichte er sich mit seinem persönlichen Chip wieder Zutritt und holte die zuvor unterlassene "Gehen-Buchung" nach. Aufgefallen war dieses Verhalten nach einem Abgleich der Zutrittszeiten an der Haupteingangstür mit den Daten des Zeiterfassungsgerätes.

Die Gesamtdauer der Abwesenheiten steht nicht fest. Sein Dienstherr sah von einer Entfernung aus dem Dienst ab, degradierte den Mann aber um zwei Ämter.

Korrekte Erfassung der Dienstzeiten ist von größter Bedeutung

Durch sein Verhalten, so die Richter des Verwaltungsgerichts (VG) Trier, habe der Beamte vorsätzlich schwer gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen. Die korrekte Erfassung der Dienstzeiten sei nämlich von größter Bedeutung.

Im konkreten Fall habe der Beamte über einen Zeitraum von zwei Jahren kontinuierlich gegen diese Grundpflicht verstoßen. Er habe den ihm als Leiter der Sachgebietsgruppe Organisation eingeräumten Vertrauensvorschuss schwer missbraucht. Zudem habe er sogar selbst an der Einführung der elektronischen Zeiterfassung mitgewirkt.

Von einer Entfernung aus dem Dienst sei in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalles abzusehen. Wegen der Erkrankung seiner Ehefrau sei die häusliche Situation belastet, der Beamte sei geständig und stehe außerdem kurz vor der Pensionierung.

Ferner könne er auf eine lange unbeanstandete Dienstzeit zurückblicken, in der er überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. Er habe jedoch bis zuletzt die Motive für sein Handeln nicht lückenlos und nachvollziehbar dargelegt, weshalb er um zwei Ämter habe zurückgestuft werden müssen.

Die Beteiligten können innerhalb eines Monats gegen das Urteil Berufung einlegen.

Quelle:

VG Trier, Urteil vom 01.04.2014
Aktenzeichen: 3 K 1802/13
PM des VG Trier Nr. 13/2014vom 12.05.2014

© bund-verlag.de (jes)

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