Geeignet als Polizist trotz Jugendsünden
12. September 2017

Erstes Prüfungsergebis nicht zu beanstanden
Das Verwaltungsgericht Gießen hat zwei Anwärtern im Wege der einstweiligen Anordnung die Einstellung ermöglicht. Beiden waren für den Polizeivollzugsdienst ausdrücklich für geeignet erklärt worden, obwohl die Behörde Kenntnis von den früheren Ermittlungsverfahren hatte. Der zukünftige Dienstherr habe bei der Eignungsprüfung der Bewerber einen Beurteilungsspielraum, den das Gericht nur eingeschränkt überprüfen könne. Die Polizeiakademie hatte die Eignung der Bewerber in einem aufwändigen Verfahren geprüft und war zu dem Schluss gekommen, dass eine Eignung bestehe. Daher habe das Gericht keine rechtlichen Bedenken, dass die auf der positiven Eignungseinschätzung beruhenden Einstellungszusagen rechtswirksam waren. Die Rücknahmen der Zusagen sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichts derzeit noch nicht wirksam, weil sie angefochten wurden. Damit sei die Polizeiakademie weiter an ihre Zusagen gebunden.Akademie darf generelle Eignung erneut prüfen
In den anderen beiden Fällen hat das Verwaltungsgericht dagegen die Eilanträge abgelehnt. Auch hier waren gegen die Bewerber Ermittlungsverfahren geführt worden, die zwar nicht zu Verurteilungen, aber zum Teil zu Einstellungen gegen Auflagen geführt hatten. Einer der Bewerber hatte dabei im Eignungstest schon nicht die erforderliche Punktzahl erreicht, so dass er einen Einstellungsanspruch nicht geltend machen konnte. Für den anderen sah das Gericht im Ermittlungsverfahren einen genügenden Anlass, dass die Polizeiakademie die Eignung trotz ausreichender Punktzahl einer weiteren Prüfung unterzieht. Denn bis zu einer abschließenden verbindlichen Entscheidung über die Einstellung sei der zukünftige Dienstherr grundsätzlich weder gehindert seine Eignungsbewertung einer erneuten Prüfung zu unterziehen noch seine Einstellungskriterien oder Eignungsmaßstäbe zu überdenken.Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.
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Verwaltungsgericht Gießen, 06. und 07.09.2017 Aktenzeichen: 5 L 5577/17.GI, 5 L 6579/17.GI, 5 L 6584/17.GI und 5 L 6602/17.GI Pressemitteilung des VG Gießen vom 11.09.2017