Entschädigung für altersdiskriminierendes Gehalt

09. Februar 2017
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Quelle: magele_Dollarphotoclub

Angestellte und auch Beamte können eine Entschädigung beanspruchen, wenn ihre Vergütung altersdiskriminierend berechnet wurde. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sprach zwei Beamten eine monatliche Entschädigung von 100 Euro zu. Allerdings sind die engen Fristen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) einzuhalten.

Entschädigung für diskriminierende Besoldung

Die Kläger sind Kommunal- bzw. Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen. Sie wurden bis 31.5.2013 nach dem in Nordrhein-Westfalen fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetz alter Fassung besoldet. Die Besoldung bemaß sich unter anderem nach Stufen, die sich vor allem nach dem Lebensalter richteten. Vergleichbare Regelungen für Angestellte im öffentlichen Dienst hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Jahr 2011 als unzulässige Altersdiskriminierung angesehen. Daraufhin beantragten die Kläger bei ihrem jeweiligen Dienstherrn (Kommune bzw. Land) erfolglos – diskriminierungsfreie – Besoldung nach der höchsten Stufe.

Kein Anspruch auf höchste Stufe

Das Bundesverwaltungsgericht hat für Beamte, die bereits vor der Entscheidung des EuGH eine höhere Besoldung beantragt hatten, entschieden, dass eine Besoldung nach der höchsten Stufe ausscheide. Allerdings könnten sie eine Entschädigung wegen der Altersdiskriminierung in Höhe von 100,00 € pro Monat beanspruchen.

Enge Frist für Geltendmachung

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat sowohl dem Kommunal- als auch dem Landesbeamten eine entsprechende Entschädigung zugesprochen. Voraussetzung sei, dass sie ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hätten. Bei Landesbeamten sei das Geltendmachen innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres der altersdiskriminierenden Besoldung notwendig. Bei Kommunalbeamten sei mit Blick auf die engeren Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) das Einhalten einer Frist von zwei Monaten nach der jeweiligen diskriminierenden Besoldungszahlung nötig.

Land und Kommune haften als Dienstherren

Der kommunale Dienstherr müsse Entschädigung nach dem AGG zahlen. Der Anspruch sei innerhalb von zwei Monaten nach der Diskriminierung geltend zu machen. Diskriminierung sei (auch) jede monatliche Besoldungszahlung.

Das vom Landesbeamten in Anspruch genommene Land hafte als zuständiger Gesetzgeber für die diskriminierende Besoldungsgesetzgebung aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch. Dafür gelte die zweimonatige Frist nicht. Ein Landesbeamter müsse gegenüber dem Land als seinem Dienstherrn aber Ansprüche innerhalb des Haushaltsjahres geltend machen (sog. Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung).

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Lesetipp:

Zur richtigen Einstufung: »Was ist Erfahrung wert?« von Eberhard Baden in Der Personalrat 12/2015, S. 44-47.

© bund-verlag.de (ck)

 

 

 

   
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