Flugbegleiter qualifiziert nicht für Richterberuf

17. Oktober 2016
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Quelle: MarcelS_Dollarphotoclub

Die Arbeit von Flugbegleitern erfordert hohe Leistungsbereitschaft und soziale Fähigkeiten. Allerdings qualifizieren diese nicht für den Richterberuf. Ein Richter im Land Berlin hatte beantragt, seinen früheren Studenten-Job bei seiner Besoldungsstufe zu berücksichtigen. Er argumentierte, die Betreuung der Passagiere habe ihm für das Richteramt wichtige Erfahrungen mitgegeben. Dem wollte sich das Bundesverwaltungsgericht aber nicht anschließen.

Der 1971 geborene Kläger steht als Richter im Dienst des Landes Berlin. Vor seinem Jurastudium absolvierte er im September 1994 eine Ausbildung als Flugbegleiter und war bis Anfang März 1995 in Vollzeit in diesem Beruf tätig. Während des Studiums war er von 1995 bis 1998 im Umfang einer Halbtagsbeschäftigung als Fluggastabfertiger tätig. Nach seiner Einstellung in den Richterdienst beantragte er bei der Berliner Senatsverwaltung für Justiz, ihm seiner Tätigkeit als Flugbegleiter und Fluggastabfertiger als besoldungsrelevante Erfahrungszeiten anzuerkennen.

Nebenjob am Flughafen im Studium

Nachdem die Justizverwaltung dies abgelehnt hatte, erhob er Klage. Das Berliner Verwaltungsgericht hatte das Land mit Urteil vom 20.03.2013 verpflichtet, die Tätigkeiten des Klägers als Erfahrungszeiten gemäß § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG Bln) anzuerkennen. In zweiter Instanz hatte das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen (OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - 4 B 23.13).

BVerwG: Nicht jede Tätigkeit zählt

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Revision des Richters zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus, § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BBesG Bln erkenne Zeiten einer Vor-Tätigkeit an, sofern sie für den Erwerb der nach § 9 Nr. 4 Deutsches Richtergesetz (DRiG) notwendigen »sozialen Kompetenz« förderlich sein konnten. Die Vorschrift ist nach Wortlaut, systematischem Zusammenhang und Sinn und Zweck der Norm eingrenzend auszulegen. Durch die Bezugnahme auf die für die richterliche Tätigkeit erforderliche soziale Kompetenz werde deutlich, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um eine beliebige berufliche Vor-Tätigkeit handeln könne.

Maßstab: Anforderungen des Richterberufs

Vielmehr muss sie einen Bezug zum Beruf des Richters aufweisen. Kennzeichnend hierfür ist die Fähigkeit, in Konfliktsituationen die divergierenden Interessen mehrerer Beteiligter auch in komplexen Lebensverhältnissen zu erfassen, zu einem Ausgleich zu bringen und ggf. hierüber auch zu entscheiden. Der Richter muss ferner die sozialen Folgen seines Handelns berücksichtigen. Andererseits muss er aber auch die erforderliche Konflikt- und Entschlussfähigkeit besitzen. Für eine (mögliche) Tätigkeit im Spruchkörper muss er über Teamfähigkeit verfügen und eine kollegiale Beratungskultur pflegen. Solche Fähigkeiten müssen im Vordergrund der in Rede stehenden Vor-Tätigkeit stehen und für diese prägend sein.

Arbeit mit Kundenkontakt reicht nicht aus

Danach reicht nicht jede berufliche Tätigkeit, die zwangsläufig mit einem Kontakt zu anderen Menschen verbunden ist, als Erfahrungszeit aus, insbesondere nicht solche Tätigkeiten, bei denen dieser soziale Umgang den anderen Menschen nur ausschnittsweise, in einer begrenzten sozialen Funktion und Situation, z.B. als Kunde, betrifft. Diese Voraussetzungen sind bei einer Tätigkeit als Flugbegleiter nicht erfüllt. Denn der Flugbegleiter erbringt in erster Linie im Auftrag der Fluggesellschaft Leistungen, um die Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber ihren Kunden zu erfüllen. Bei einem Fluggastabfertiger (Bodensteward) sind Art und Maß des sozialen Kontakts zum Kunden noch geringer als bei einem Flugbegleiter.

Maßgebliche Rechtsnormen:

Deutsches Richtergesetz (DRiG) »§ 9 Voraussetzungen für die Berufungen

In das Richterverhältnis darf nur berufen werden, wer

1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, 2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, 3. die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5 bis 7) und 4. über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.«
Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG Bln)

»§ 38a Berücksichtigungsfähige Zeiten (auszugsweise)

(1)   Bei der ersten Stufenfestsetzung werden den Richtern und Staatsanwälten als Erfahrungszeiten im Sinne des § 38 Absatz 3 anerkannt: (.….) 3. Zeiten einer Tätigkeit in einem anderen Beruf und die Zeiten der außer  der allgemeinen Schulbildung für einen solchen Beruf vorgeschriebenen Ausbildung, wenn während dieser Zeiten für die Ausübung des Richteramts förderliche Kenntnisse oder Erfahrungen erworben werden konnten oder die Tätigkeit für den Erwerb der nach § 9 Nummer 4 des Deutschen Richtergesetzes notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein konnte, bis zu fünf Jahren, (…)«
 

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