Zu viel Nähe führt zum Rauswurf

09. Januar 2017
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Quelle: © Fontanis / Foto Dollar Club

Ein Beamter, der wegen Bestechlichkeit verurteilt worden ist, muss damit rechnen, seinen Job zu verlieren. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier. Der  Justizvollzugsbeamte habe gegen elementare beamtenrechtliche Verhaltensgebote verstoßen, indem er Geschenke angenommen und sich Gefangenen und deren Angehörigen als Kontaktpeson zur Verfügung gestellt habe.

Strafurteil wegen Bestechlichkeit

Der Justizvollzugsbeamte, der bereits während seiner Probezeit wegen fehlender Distanz zu den Gefangenen aufgefallen war und der sich als teilweise leicht manipulierbar gezeigt hatte, war 2013 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden. In der Folgezeit hatte er weiterhin Kontakte zu Familienangehörigen und Bekannten von Gefangenen und überbrachte Päckchen mit Zigaretten, Tabak, Kaffee, Süßigkeiten und im Falle eines wegen Drogendelikten einsitzenden Gefangenen mit Haschisch präparierte Süßigkeiten, von deren Manipulation er nichts wusste. Als Gegenleistung nahm er einmal 20 Euro und einmal ein Päckchen Lakritz an. Nachdem das Amtsgericht Wittlich den Mann rechtskräftig verurteilt hatte und ihm im laufenden Disziplinarverfahren das fortwährende Unterhalten von weiteren Kontakten zu Familienangehörigen nachgewiesen wurde, hat das Land Rheinland-Pfalz im April 2016 Klage auf Dienstentfernung des Beamten erhoben.

JVA-Beamter wird aus dem Dienst entfernt

Dieser Klage hat das Verwaltungsgericht Trier stattgegeben und den Beamten aus dem Dienst entfernt. Begründung: Der Beamte habe durch die strafrechtlich abgeurteilte Bestechlichkeit in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Abgabe von Betäubungsmitteln, sowie durch das fortlaufende Unterhalten von Kontakten zu Angehörigen und Bekannten von Strafgefangenen, von denen er Gegenstände angenommen und an Gefangene weitergeleitet habe, gegen elementare und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbare beamtenrechtliche Verhaltensgebote verstoßen.

Auf Höhe und Art der Vorteile kommt es nicht an

Durch die strafgerichtliche Verurteilung habe er eine außerordentlich schwere Ansehens– und Vertrauenseinbuße bewirkt und zwar unabhängig davon, in welcher Höhe und in welcher Art Bestechungsvorteile geflossen seien. Ferner habe er wiederholt und beharrlich gegen seine dienstlichen Kernpflichten, hier das Distanzwahrungsgebot, verstoßen, obwohl ihm während seiner verlängerten Probezeit bereits mehrfach die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsbelange im Strafvollzug vor Augen geführt worden seien und seine Verbeamtung auf Lebenszeit zweimal hinausgeschoben wurde.

Mehrere Vorwarnungen erfolgt

Dennoch habe er sich unmittelbar nach Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abermals nachhaltig uneinsichtig gezeigt und sein eigenes Verständnis von Nähe und Distanz walten lassen, indem er sich offenkundig vielfach von sich aus angeboten hatte, als Kontaktperson und Schmuggler tätig zu werden. Dadurch, dass seine Bedenkenlosigkeit von einem Gefangenen letztlich zum Einschmuggeln von Betäubungsmitteln bewusst ausgenutzt worden ist, habe sich die zu vermeidende Gefahr des völligen Distanzverlustes abermals nachhaltig realisiert. © bund-verlag.de (mst)

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