Höhergruppierung

Kein beschleunigter Stufenaufstieg für freigestellten Personalrat

04. September 2013

Ein freigestellter Personalrat kann bei der fiktiven Nachzeichnung der üblichen beruflichen Entwicklung nicht verlangen, dass er am beschleunigten Stufenaufstieg teilnimmt. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitgeber die Verkürzung der Stufenlaufzeit auf sachlich begründete Einzelfälle beschränken möchte.

Der Fall:
Der Kläger ist freigestellter Personalratsvorsitzender. Zuvor war er bei der Beklagten mit Schlosserarbeiten und vergleichbaren Tätigkeiten betraut.

Der Mann wurde von der beklagten Arbeitgeberin höhergruppiert von Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 Allgemeiner Teil MTArb in die Entgeltgruppe 7 TVöD. Die Beklagte teilte dabei mit, dass ihm fiktiv die Tätigkeiten übertragen wurden, die er auf dem Dienstposten Schlosser, Entgeltgruppe 7 TVöD wahrzunehmen hätte, wenn er nicht freigestellt wäre.

Der Schlosser war damit nicht einverstanden. Er verlangt eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe E 7 Stufe 6 TVöD, weil im Wege einer fiktiven Nachzeichnung eine Verkürzung der Stufenlaufzeit vorzunehmen sei.

Die Entscheidung:
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Stufenlaufzeit im Wege der fiktiven Nachzeichnung zu verkürzen, entschied das LAG Baden-Württemberg.

Eine fiktive Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs ist bei den leistungsbezogenen Stufenaufstiegen ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber dieses tarifliche Instrument entsprechend der Intention der Tarifvertragsparteien als Ausnahme einsetzt.

So verhält es sich hier. Nach § 17 Abs. 2 TVöD ist das Erreichen der Stufe 4, 5 und 6 leistungsabhängig. Für das Aufrücken nach der regelmäßigen Stufenlaufzeit wird eine als durchschnittlich zu wertende Leistung vorausgesetzt. Bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die reguläre Stufenlaufzeit verkürzt werden.

Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die fiktive Nachzeichnung auch einen leistungsbezogenen Stufenaufstieg einschließt. Wird der leistungsbezogene Stufenaufstieg aber vom Arbeitgeber entsprechend der Intention der Tarifvertragsparteien nicht als Regel, sondern als Ausnahme gehandhabt, so entspricht ein leistungsbezogener Stufenaufstieg gerade nicht der üblichen beruflichen Entwicklung, die im Rahmen des § 46 Abs. 2 Satz 6 BPersVG fiktiv nachzuzeichnen ist.

Gegen die hier vertretene Rechtsauffassung lässt sich nicht einwenden, dass insbesondere bei den freigestellten Beamten eine fiktive Fortschreibung von dienstlichen Beurteilungen erforderlich ist, um eine Benachteiligung des Amtsträgers zu vermeiden.

Denn bei der fiktiven Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen geht es ausschließlich darum, eine übliche berufliche Entwicklung nachzuvollziehen. Eine Besserstellung, die auf individuelle Gründe zurückzuführen ist, muss auch dem beamteten Amtsträger nicht zugestanden werden.

Quelle:
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.08.2013,
Aktenzeichen: 1 Sa 33/12

Lesetipp der Online-Redaktion:
» BAG, Vergütung eines freigestellten Personalratsmitglieds « in »Der Personalrat« 04/2012, S. 176-178.

© bund-verlag.de (ts)

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