Für Sitzungen gibt’s frei

30. Juni 2017
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Quelle: Wolfilser_Dollarphotoclub

Personalräte an Schulen haben ein Recht auf Freistellungsstunden für die Personalratsarbeit. Das gilt für vorbereitende Maßnahmen genauso wie für Sitzungen des Gremiums, wie das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden hat. Das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz erlaubt demnach die Arbeitsbefreiung auch von solchen Tätigkeiten, die außerhalb der Unterrichtsverpflichtung stattfinden. 

 

Die Klägerin, eine angestellte Pädagogin, hatte für die Teilnahme an Personalratssitzungen Arbeitsbefreiung nach § 99 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 39 Abs. 2 NPersVG beantragt. Sie hat geltend gemacht, außerhalb der Arbeitszeit geleistete Personalratsarbeit sei vergütungspflichtig. Das festgelegte Freistellungskontingent von fünf Unterrichtsstunden pro Woche reiche nicht zur Abdeckung sämtlicher Personalratsarbeit aus.

Das Land Niedersachsen hatte diesen Antrag abgelehnt: In dem Freistellungskontingent nach § 99 Abs. 2 NPersVG sei auch der Zeitaufwand für die Sitzungstätigkeit des Schulpersonalrats enthalten. Dieses müsse vom Schulpersonalrat so verteilt werden, dass alle Personalratsmitglieder ihre Aufgaben wahrnehmen könnten. § 99 Abs. 2 und 3 NPersVG enthielten abschließende, von § 39 NPersVG abweichende Regelungen. Allenfalls für anlassbezogene, von Fall zu Fall auftretende, nach Umfang und Zeitaufwand nicht im Voraus einschätzbare Aufgaben des Personalrats könne noch eine Arbeitsbefreiung gewährt werden.

 

Zusätzliche Arbeitsbefreiung trotz Freistunden

Das hat das LAG Niedersachsen anders bewertet: Eine Gutschrift auf einem Zeitkonto, das hier besteht, ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil § 99 Abs. 4, Satz 2 NPersVG 07 die Arbeitsbefreiung gemäß § 39 Abs. 2 NPersVG 07 im Regelfall nur von solchen dienstlichen Tätigkeiten ermöglicht, „die außerhalb der Unterrichtsverpflichtung zu erbringen sind“. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Gutstunden, bei deren Ausgleich das Gesetz besondere Regelungen vorsieht, vom Arbeitgeber im Rahmen des Stundenkontos gesondert erfasst werden. Die Klägerin war Mitglied des Schulpersonalrats, allerdings bei der Verteilung der Freistellungsstunden (§ 99 Abs. 1 S. 3 NPersVG 07) unberücksichtigt geblieben. Damit ist nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 4 Satz 2 NPersVG 07 der Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2 NPersVG 07 eröffnet. Die letztgenannte Vorschrift erfasst auch Arbeitsbefreiungen für die Teilnahme an Personalratssitzungen. Personalratssitzungen sind Aufgaben, für die dem Personalratsmitglied gemäß § 39 Abs. 2 NPersVG 07 im Einzelfall Dienstbefreiung erteilt werden kann. In der Gesetzesbegründung zu § 39 NPersVG 07 (LT-Drucksache 12/4370, S. 122) heißt es): „Freistellung im Sinne des Personalvertretungsrechts bedeutet die gänzliche oder teilweise generelle Freistellung von dienstlicher Tätigkeit, die zur Erledigung regelmäßig anfallender personalvertretungsrechtlicher Aufgaben eingeräumt wird. Hierzu zählen die laufenden Geschäfte, die auf die Vorbereitung von Personalratssitzungen und Beschlüsse sowie deren spätere Durchführung bezogen sind.“

Unterscheidung zwischen Sitzung und Vorbereitung

Daraus ist zu schließen, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die für die Teilnahme an der Personalratssitzung selbst erforderliche Zeit von der Freistellung im Sinne des § 39 Abs. 3 NPersVG 07 nicht umfasst sein soll. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Freistellung von Mitgliedern des Personalrats dazu dient, dass die außerhalb von Sitzungen der Personalvertretung anfallenden Geschäfte ordnungsgemäß und sachgemäß wahrgenommen werden und dadurch eine wirksame Erfüllung der dem Personalrat zustehenden Aufgaben und Befugnisse sichergestellt wird. Demgegenüber gehören Personalratssitzungen zu den Aufgaben, die nur gelegentlich anfallen, eine im Voraus nicht bestimmbare Zeit in Anspruch nehmen und deshalb lediglich Dienstbefreiungen im Einzelfall rechtfertigen können.

Sitzungsteilnahme ist gesetzliche Pflicht

Die Teilnahme der Klägerin an den Personalratssitzungen war zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich (§§ 99 Abs. 4 Satz 2, 39 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 NPersVG 07). Bei der Ladung zu einer Schulpersonalratssitzung darf das Schulpersonalratsmitglied regelmäßig von der Erforderlichkeit seiner Teilnahme ausgehen, die zu den gesetzlichen Aufgaben eines Personalratsmitglieds gehört. Anhaltspunkte dafür, dass der Schulpersonalrat die Personalratssitzungen zu personalratsfremden Zwecken umfunktioniert hat, sind nicht vorgebracht. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der Häufigkeit der Personalratssitzungen im streitbefangenen Zeitraum.

Die Klägerin ist durch die Sitzungsteilnahme über ihre regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht worden (§ 39 Abs. 2 Satz 3 NPersVG 07), die Personalratstätigkeit, für welche die Klägerin Zeitgutschrift begehrt, liegt außerhalb der stundenplanmäßig festgelegten Arbeitszeit „am Kind“. Daher war der Antrag der Pädagogin rechtens.

© bund-verlag.de (mst)  

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