Beamtenrecht

Getäuschter Dienstherr kann Verbeamtung zurücknehmen

25. November 2015

Hat ein Beamter bei der amtsärztlichen Untersuchung falsche Angaben gemacht, kann sein Dienstherr die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit zurücknehmen. So das Verwaltungsgericht Neustadt. Im vorliegenden Fall hatte ein Polizist trotz gezielter Frage eine psychotherapeutische Behandlung verschwiegen.

Ein Polizist hatte im Fragebogen des Amtsarztes zur Untersuchung am 15. Februar 2007 die Frage "Hatten sie Krankheiten, nach denen vorstehend nicht gefragt wurde?" schriftlich mit "Nein" beantwortet, obwohl er damals bereits wegen psychischer Gesundheitsstörungen in ambulanter psychologischer Behandlung gewesen war.

Der Polizist war sich nach eigenen Angaben bewusst, dass auch diese behandlungsbedürften psychischen Beschwerden zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erheblich sein können.

Gericht bestätigt Verwaltungsentscheidung

Die nachträglich zurückgenommene Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit hat das Verwaltungsgericht Neustadt bestätigt. Die Lebenszeiternennung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatutsgesetz, § 13 Landesbeamtengesetz) sei mit Wirkung für die Vergangenheit zurück zu nehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde.

Im Urteil heißt es: "Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der zu Ernennende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, um diesen durch Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen."

Falschangaben waren arglistige Täuschung

Anders als von ihm angegeben, war der Polizist nicht nur von Januar bis Juni 2006, sondern von Oktober 2005 bis Dezember 2006 in psychotherapeutischer Behandlung. Er hat nicht nur fünf probatorische und zwei bis drei weitere Behandlungen – wie angegeben – durchlaufen, sondern insgesamt zwölf Therapiesitzungen wahrgenommen.

Diese große Diskrepanz zu seinen behaupteten Aussagen gegenüber der Amtsärztin sei angesichts der zeitlichen Nähe der Ereignisse zum Untersuchungstermin im Februar 2007 nicht mit Erinnerungslücken zu erklären, urteilte das Gericht, sondern nur mit bewusst unvollständigen und damit unrichtigen Angaben. Diese Falschangaben seien als arglistige Täuschung zu werten.

Quelle:

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 25.09.2015
Aktenzeichen: 1 L 657/15.NW
Landesrechtsprechungsdatenbank Rheinland-Pfalz

© bund-verlag.de (mst)

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