Steuererklärung

Höchstgrenze für Arbeitszimmer gilt pro Nase

06. März 2017
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Quelle: weyo_Dollarphotoclub

Jeder, der in einem gemeinsamen Haushalt ein Arbeitszimmer nutzt, kann die Obergrenze von 1.250 Euro steuerlich geltend machen. Der Betrag muss nicht aufgeteilt werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit seine Rechtsprechung zugunsten der Beschäftigten geändert.


Die Höchstbetragsgrenze von 1.250 Euro ist personenbezogen anzuwenden, so dass jeder der Steuerpflichtigen seine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann. Der BFH hat damit seine Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugunsten der Steuerpflichtigen geändert. Der BFH war bislang von einem sogenannten »objektbezogenen Abzug« der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Die abziehbaren Aufwendungen waren unabhängig von der Zahl der Nutzer auf 1.250 Euro begrenzt.

Gemeinsame Nutzung, kein anderer Arbeitsplatz

Im ersten Fall (Az: VI R 53/12) nutzten die Kläger gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Finanzamt und Finanzgericht (FG) erkannten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von jährlich ca. 2.800 € nur in Höhe von 1.250 € an und ordneten diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte zu. Der BFH hat entschieden, dass der auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer jedem Steuerpflichtigen zu gewähren ist, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat. Der BFH hat zudem klargestellt, dass die Kosten bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.

Berufliche Nutzung ist Pflicht

Im zweiten Fall (Az: VI R 86/13) hat der BFH darüber hinaus klargestellt, dass feststehen muss, dass überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit im Arbeitszimmer durchgeführt wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält. Dies hatte das FG nicht aufgeklärt. Der BFH musste die Vorentscheidung daher auch in diesem Verfahren aufheben und die Sache an das FG zurückverweisen.

© bund-verlag.de (mst)

 
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