Hartz IV

Jobcenter zahlt für nachgeholten Schulabschluss

19. Mai 2016
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Quelle: © bluedesign / Foto Dollar Club

Wer als Hartz-IV-Empfänger den Schulabschluss nachholt, hat Anspruch auf die Pauschalen für Schulbedarf (Schulsportzeug, Schreibmaterial usw). Der Sonderbedarf für Bildung und Teilhabe steht allen Schülern bis zum 25. Lebensjahr zu, entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Kläger holt den Realschulabschluss nach

Der 1992 geborene Kläger, der zusammen mit seiner Familie Grundsicherungsleistungen bezieht, versuchte nach dem Abschluss der Hauptschule im Jahr 2008 zwei Mal vergeblich, durch den Besuch einer Berufsbildenden Schule den Realschulabschluss zu erlangen.

Um doch noch die mittlere Reife zu erreichen, meldete er sich im Schuljahr 2012/2013 bei einem von der Volkshochschule veranstalteten Tageslehrgang »Realschulabschluss« an. Mit Hilfe dieses Kurses schaffte er im zweiten Anlauf im Februar 2014 den gewünschten Schulabschluss.

Sein Antrag bei dem für ihn zuständigen Jobcenter auf Übernahme der Kosten dieses Lehrgangs, insbesondere der Schulgebühren, blieb allerdings erfolglos. Das Jobcenter und das Sozialgericht Speyer waren der Ansicht, der Vorbereitungskurs der Volkshochschule sei kein Besuch einer allgemeinbildenden Schule, so dass Bedarfe für Bildung nicht zu übernehmen seien.

Anspruch beschränkt auf Schulmaterial

Das Landessozialgericht in Mainz hat in seinem Urteil zwar bestätigt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Schulgebühren hat, da ein solcher Bedarf im Rahmen der im Gesetz abschließend aufgezählten Bedarfe für Bildung nicht vorgesehen ist. Er hatte jedoch zumindest Anspruch auf Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, solange er den Tageslehrgang besuchte.

Insofern hat das Landessozialgericht aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich durch Leistungen zur Bildung und Teilhabe die materielle Basis für Chancengerechtigkeit herzustellen und zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit und zu zukünftigen Bildungschancen beizutragen, einen Anspruch hergeleitet.

Sonderbedarf für Bildung und Teilhabe

Um das menschenwürdige Existenzminimum von schulpflichtigen Kindern sicherzustellen, hat der Gesetzgeber für diesen Personenkreis neben den Regelbedarfen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - besondere Bedarfe für Bildung und Teilhabe eingeführt.

Diese umfassen auch die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wie z.B. Schulranzen, Schulsportzeug, Schreib-, Rechen- oder Zeichenmaterial. Insofern werden zu den Stichtagen 1. August und 1. Februar eines Schuljahres jeweils Pauschalen von derzeit 70 bzw. 30 Euro gezahlt. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Schüler das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht und keine Ausbildungsvergütung erhält.

© bund-verlag.de (ck)

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