Ersatzmitglieder

Kein listenübergreifendes Nachrücken

26. März 2013

Ein listenübergreifendes Nachrücken von Ersatzmitgliedern in den Personalrat ist unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht stützt diese Entscheidung auch auf ganz grundsätzliche Erwägungen zum Schutz des Wählerwillens.

Der Fall:

Was war passiert? Bei der Wahl zum Bezirkspersonalrat bei einem Streitkräfteunterstützungskommando waren 59 Personalratsmitglieder zu wählen. Auf die Gruppe der Arbeitnehmer entfielen 19, auf die Gruppe der Beamten 6 und auf die Gruppe der Soldaten 34 Mitglieder.

Nach dem Wahlergebnis waren in der Gruppe der Soldaten 23 Bewerber der Liste "Deutscher Bundeswehrverband", 9 Bewerber der Liste "Soldaten der SKB" und 2 Bewerber der Liste "ver.di" gewählt.

Die Liste "Soldaten der SKB" umfasste ursprünglich 10 Bewerber. Durch Ausscheiden sank die Zahl der Personalratsmitglieder dieser Liste auf 4. Ausscheidende Personalratsmitglieder dieser Liste konnten also nicht mehr durch Nachrücker aus der eigenen Liste ersetzt werden.

Der Personalrat beschloss daraufhin, in der Gruppe der Soldaten ein listenübergreifendes Nachrücken zuzulassen. In der Folgezeit wurden ausscheidende und zeitweilig verhinderte Personalratsmitglieder der Liste "Soldaten der SKB" durch Bewerber der Liste "Deutscher Bundeswehrverband" ersetzt.

Gegen dieses Vorgehen klagten Personalratsmitglieder aus der Gruppe der Arbeitnehmer erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht.

Die Entscheidung:

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Demnach ist es dem Personalrat gesetzlich untersagt, ein listenübergreifendes Nachrücken von Ersatzmitgliedern zuzulassen.

Zur Begründung setzen sich die Richter eingehend mit § 31 BPersVG auseinander.

§ 31 Abs. 1 BPersVG sieht vor, dass in den Fällen, in denen ein Personalratsmitglied aus dem Gremium ausscheidet oder zeitweilig verhindert ist, ein Ersatzmitglied eintritt.

§ 31 Abs. 2 Satz 1 BPersVG zufolge werden die Ersatzmitglieder der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten denjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören.

Nach Ansicht der Richter ist diese Vorschrift eine erschöpfende, weder ergänzungsfähige noch ergänzungsbedürftige Regelung. Sie verbietet insbesondere jegliches listenübergreifende Nachrücken.

Eine Verfälschung des Wählerwillens ist nicht hinnehmbar

Der Wählerwille wird in erkennbarer Weise verfälscht, wenn ein Ersatzmitglied aus einer anderen als derjenigen Vorschlagsliste entnommen werden kann, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte.

§ 31 Abs. 2 Satz 1 BPersVG dient dem Schutz des Wählerwillens, nicht dem Schutz der Vorschlagslisten. Gegebenenfalls müssen für den Rest der Wahlperiode Vakanzen hingenommen werden.

Quelle:

BVerwG, Beschluss vom 19.02.2013
Aktenzeichen: 6 P 7.12
© bund-verlag.de - (jes)

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