Keine Konkurrenz zwischen Gymnasium und Berufsschule

26. Mai 2017
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Quelle: © Alexander Raths / Foto Dollar Club

Kündigt ein angestellter Lehrer sein Arbeitsverhältnis bei einer privat geführten Berufsschule, um an einem staatlichen Gymnasium zu arbeiten, fällt die neue Tätigkeit nicht unter ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot. Dazu seien die Unterschiede zwischen Berufsschule und Gymnasium zu groß, so das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern. 


Eine Lehrerin hatte ihr Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 zum 30. November 2016 gekündigt und ab dem 1. Dezember 2016 beim Land Mecklenburg-Vorpommern eine Lehrer-Stelle angetreten. Sie unterrichtete künftig an einer Berufsschule in den Ausbildungsberufen der Ernährungs-und Hauswirtschaft und bei den kaufmännischen Angestellten, wo sie als Deutschlehrerin tätig war.

Grundsätzlich besteht im Fall einer Konkurrenztätigkeit eines Arbeitnehmers für den Arbeitgeber gemäß §§ 60,61 HGB die Möglichkeit, sich im Wege der Unterlassungsklage im Rahmen einer einstweiligen Verfügung gegen die im Raum stehende Konkurrenztätigkeit zur Wehr zu setzen, so das LAG. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht aber keine Konkurrenztätigkeit erkennen. »Die Aufnahme einer arbeitsvertraglichen Tätigkeit bei einem potenziellen Wettbewerber während des laufenden Arbeitsverhältnisses zum alten Arbeitgeber stellt im Fall der vertraglich vereinbarten Wahrnehmung nicht vergleichbarer Arbeitsaufgaben jedenfalls dann kein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne der §§ 60/61 HGB dar, wenn keine sonstigen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen des Arbeitnehmers hinzutreten«, heißt es in der LAG-Entscheidung.

Arbeit nicht vergleichbar

Die pädagogische Zielrichtung und Ausgestaltung im Hinblick auf die Anforderungen an einer Berufsschule weichen im Vergleich zu denen an einem Gymnasium derart ab, dass von einer unmittelbaren Konkurrenztätigkeit nicht ausgegangen werden kann, so das LAG. Während an einer berufsbildenden Schule die begleitende Vermittlung von theoretischen Fähigkeiten und Fertigkeiten in Ergänzung der praktischen Berufsausbildung zur konkreten Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit im Vordergrund steht, sollen an einem Gymnasium theoretisch vertiefende Kenntnisse in der erforderlichen Breite zur Vorbereitung auf die allgemeine Hochschulreife vermittelt werden. Es handelt sich schlicht um unterschiedliche Schulzweige. Gemessen an den damit verbundenen unterschiedlichen pädagogischen Anforderungen und Herausforderungen sind die von den jeweils eingesetzten Lehrkräften zu erbringenden pädagogischen Leistungen derart unterschiedlich, dass es an der hinreichenden Vergleichbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben im Sinne einer Konkurrenztätigkeit nach § 60 Abs. 1 HGB fehlt.

© bund-verlag.de (mst)

 
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