Personalrat

Keine Mitbestimmung bei dezernatsinterner Ausschreibung

02. Juli 2013

Eine lediglich dezernatsintern erfolgte Stellenausschreibung löst auch dann kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats aus, wenn der Dienstherr damit von der bisherigen Praxis der dienststelleninternen und öffentlichen Ausschreibung abweicht.

Der Fall:
Personalrat und Dienstherr streiten darüber, ob im Zuge einer Ausschreibung das Mitbestimmungsrecht des Personalrats verletzt wurde.

In der Universitätsverwaltung war die Leitung des Dezernats VI neu zu besetzen. Die Dienststelle schrieb die Stelle aus. Darin hieß es, die Funktion könne nur durch Referatsleiter/innen besetzt werden, die innerhalb des Dezernats beschäftigt seien, und werde zusätzlich zur Funktion der Referatsleitung ausgeübt. In begrenztem Maß könne ggf. durch eine dezernatsinterne Umorganisation eine Entlastung von Referatsaufgaben ermöglicht werden. Die Ausschreibung erfolgte in der Weise, dass der Ausschreibungstext den im Dezernat VI als Referenten beschäftigten Personen durch den stellvertretenden Leiter der Personalabteilung übergeben wurde.

Der Personalrat bemängelte, mit der Ausschreibung werde von der bisherigen Praxis öffentlicher sowie universitätsinterner Ausschreibungen abgewichen und eine dritte Kategorie von Ausschreibungen, nämlich die „dezernatsinterne“, geschaffen. Das hier gewählte Verfahren könne als „personenbezogene“ dezernatsinterne Stellen-/ Funktionsausschreibung bezeichnet werden. Es sei somit von der durchgängig über Jahrzehnte geübten Praxis abgewichen worden, so dass eine Mitbestimmungspflichtigkeit nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 HPVG gegeben sei.

Die Entscheidung:
Der Hessische VGH folgte der Argumentation des Personalrats nicht.

Der Beteiligungstatbestand des § 77 Abs. 2 Nr. 2 HPVG ist nicht gegeben. Mit der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung des § 77 Abs. 2 Nr. 2 HPVG ist vielmehr deutlich gemacht, dass die Mitbestimmung des Personalrats nur auf die Grundsätze des Verfahrens bei Stellenausschreibungen und damit die Regularien des Ausschreibungsverfahrens bezogen ist. Eine Beteiligung kommt demnach nur in Bezug auf die generalisierenden Regelungen in Betracht und nicht bei Verfahrensfragen in jedem Einzelfall.

Zwar ist vorliegend in langjähriger Verwaltungspraxis eine Unterscheidung in dienststelleninterne Ausschreibungen und öffentliche Stellenausschreibungen erfolgt. Eine Abweichung von dieser Praxis in einem Einzelfall stellt indes keinen Mitbestimmungstatbestand im Sinne des § 77 Abs. 2 Nr. 2 HPVG dar. Damit wird nämlich noch keine Aufstellung von neuen Grundsätzen für das Verfahren bei Stellenausschreibungen bewirkt.

Die Richter gaben dem Personalrat allerdings zu, dass aus seiner Sicht ein schutzwürdiges kollektives Interesse daran besteht zu gewährleisten, dass sich nach Möglichkeit jeder interessierte Beschäftigte an der Bewerberkonkurrenz beteiligen kann. Nach der geltenden Rechtslage in Hessen kann die Personalvertretung allerdings diesem kollektivrechtlichen Anliegen nur dadurch mittelbar Geltung verschaffen, dass sie bei einer personellen Maßnahme im Einzelfall eine wirksame Ablehnungsbegründung (§ 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG) darauf stütze, dass die Inhalte vereinbarter bzw. in langjähriger Praxis geübter Grundsätze nicht eingehalten worden sind.

Quelle:
Hess. VGH, Beschluss vom 23.04.2013,
Aktenzeichen: 22 A 2338/11

Tipp der Online-Redaktion:
» Rechtsprechung zum Personalvertretungsrecht im Berichtszeitraum 2012 « von Burkholz in »Der Personalrat« x/2013, S. 155.

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