Hartz IV

Keine Rückzahlung bei Vertrauensschutz

22. November 2016
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Quelle: © bluedesign / Foto Dollar Club

Das Jobcenter darf ohne Bescheid zu viel gezahltes Arbeitslosengeld II (Alg II) nur dann zurückfordern, wenn keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen und die Belange des Betroffenen mit den öffentlichen Interessen in einer Ermessensentscheidung abgewogen worden sind. So das Sozialgericht (SG) Dortmund.

Dies hat das SG Dortmund im Falle eines Leistungsbeziehers aus Hagen entschieden, dem das dortige Jobcenter in Ausführung eines gerichtlichen Beschlusses zeitlich begrenzt Arbeitslosengeld II (Alg II) gewährt hatte. Nach Ablauf der sechsmonatigen Zahlung überwies das Jobcenter versehentlich den Monatsbetrag für den Arbeitslosen und seine Familie i.H.v. 1138,- Euro, ohne den Weitergewährungsantrag zu bescheiden. Später verlangte das Jobcenter die Erstattung des überzahlten Betrags.

Leistungsbezieher durfte auf Zahlung vertrauen

Die hiergegen von dem Arbeitslosen erhobene Klage hatte Erfolg. Das SG Dortmund hob den Erstattungsbescheid auf. Die Erstattung von Leistungen, die ohne Verwaltungsakt erbracht worden sein, erfordere nach den gesetzlichen Vorgaben eine Vertrauensschutzprüfung und eine Ermessensentscheidung durch die Behörde. Der Kläger habe davon ausgehen können, dass die Weitergewährung des Alg II auf einer Prüfung seines Antrages beruhe. Vor der Auszahlung habe er an die Antragsbearbeitung erinnert. Zudem habe sich an den die Begründung der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung tragenden Umständen nichts geändert. © bund-verlag.de (ck)
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