Tarifrecht

Klageerhebung wahrt Ausschlussfrist nicht

17. März 2016

Gilt in einem Arbeitsverhältnis eine tarifliche Ausschlussfrist, innerhalb der ein Anspruch schriftlich geltend gemacht werden muss, reicht es nicht aus, dass das Anspruchsschreiben vor Fristablauf bei Gericht eingeht und dem Anspruchsgegner dann später zugestellt wird. So das Bundesarbeitsgericht.

Ein Beschäftigter verlangte von seinem Arbeitgeber eine Entgeltdifferenz für den Monat Juni 2013. Den Anspruch machte er erstmals mit seiner bei Gericht am 18. Dezember 2013 eingegangenen und dem beklagten Arbeitgeber am 7. Januar 2014 zugestellten Klage geltend.

Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden § 37 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten – im konkreten Fall für die klägerische Forderung: bis zum 30. Dezember 2013 – schriftlich geltend gemacht werden.

Der Arbeitnehmer meint, zur Wahrung dieser Ausschlussfrist habe der fristgerechte Eingang der Klageschrift bei Gericht ausgereicht. § 167 der Zivilprozessordnung (ZPO), der dies jedenfalls für bestimmte Maßnahmen gegen den Ablauf von Verjährungsfristen ausdrücklich regele, sei auch auf die Einhaltung tariflicher Verfallfristen anzuwenden.

Beschäftigtenfreundliche Entscheidungen der Vorinstanzen

Der beklagte Arbeitgeber hielt dem entgegen, es komme bei außergerichtlichen Fristen allein auf den tatsächlichen Zugang des Geltendmachungsschreibens an. Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Revision des beklagten Landes hatte Erfolg. Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschied, dass § 167 ZPO auf tarifliche Ausschlussfristen, die durch eine bloße schriftliche Geltendmachung gewahrt werden können, nicht anwendbar ist.

Entscheidend ist der Zugang beim Anspruchsgegner selbst

Er folgt damit der langjährigen Rechtsprechung, nach der der Gläubiger einer Forderung sich den Zeitverlust durch die – in der Sache nicht zwingend erforderliche – Inanspruchnahme des Gerichts selbst zuzurechnen hat. Entscheidend bleibt letztlich der Zugang beim Anspruchsgegner selbst.

Insbesondere findet § 167 ZPO für die Wahrung einer einfachen tariflichen Ausschlussfrist bei der außergerichtlichen Geltendmachung keine Anwendung. Die Zustellung der Klageschrift am 7. Januar 2014 war daher verspätet und die Klage abzuweisen.

Quelle:

BAG, Urteil vom 16.03.2016
Aktenzeichen: 4 AZR 421/15
PM des BAG Nr. 12/16 vom 16.03.2016

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