Angestellte Lehrer

Lehrer für Fachpraxis erhalten keine Zulagen

01. März 2013

Das Land Berlin ist nicht verpflichtet, einen angestellten Lehrer für Fachpraxis in gleicher Weise übertariflich zu vergüten wie andere angestellte Lehrer. Auch das Gebot der Gleichbehandlung führt zu keinem anderen Ergebnis – so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Der Fall:

Das Land Berlin, das neu eingestellte Lehrer grundsätzlich nicht mehr in ein Beamtenverhältnis übernimmt, zahlt auf der Grundlage eines Senatsbeschlusses allen angestellten Lehrern übertariflich eine Vergütung der höchsten Erfahrungsstufe 5 des § 16 TV-L.

Mit dieser Vergütungserhöhung soll ein Anreiz geschaffen werden, nicht in einem anderen Bundesland als verbeamteter Lehrer tätig zu werden. Die Leistung wird allerdings nur an Lehrer erbracht, die die Voraussetzungen für eine rechtlich weiterhin mögliche Verbeamtung in Berlin erfüllen.

Das Land verweigerte dem Kläger, einem Lehrer für Fachpraxis, eine übertarifliche Vergütung, weil die Schullaufbahnverordnung für seine Tätigkeit kein Amt vorsieht.

Lehrer für Fachpraxis


Lehrer für Fachpraxis sind als Lehrer an berufsbildenden Schulen auf praktische Aspekte der Unterrichtsfächer spezialisiert. Der Unterricht findet daher überwiegend nicht in Klassenzimmern, sondern an Übungsarbeitsstätten, in Schulküchen oder ähnlichen Lehrstätten statt.

Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat die für den Kläger ungünstige Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.

Denn das Land Berlin ist als Arbeitgeber grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen eine vertraglich nicht vereinbarte Leistung gewährt wird.

Es ist insoweit zwar an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, der eine sachfremde Benachteiligung von Arbeitnehmern nicht zulässt. Im vorliegenden Fall durfte das Land Berlin aber davon ausgehen, dass der Bedarf für Lehrer für Fachpraxis auch ohne eine Zulagengewährung gedeckt werden kann. Das ist für andere Lehrertätigkeiten, bei denen eine Verbeamtung grundsätzlich noch möglich wäre, gerade nicht der Fall.

Die Ungleichbehandlung des Klägers ist daher durch sachliche Umstände gerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.

Quelle:


LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2013
Aktenzeichen: 20 Sa 2514/11
PM des LAG Berlin-Brandenburg Nr. 04/2013 vom 27.02.2013

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