Mindestgröße für Polizistin rechtswidrig
14. August 2017

Verwaltung nicht zuständig
Diese per Erlass des Innenministeriums festgelegte Verwaltungspraxis zur Mindestgröße ist laut Verwaltungsgericht rechtswidrig. Nach dem im Grundgesetz verankerten Prinzip der Bestenauslese dürfe der Zugang zum Beamtenverhältnis nur von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängen. Von diesen Vorgaben weiche eine Größenfestlegung ab, die für männliche Bewerber ausschließlich aus Gründen der Gleichberechtigung eine höhere Mindestgröße als für weibliche Bewerber vorsehe. Ausnahmen vom Prinzip der Bestenauslese dürften allerdings nicht vom Innenministerium durch Verwaltungserlass, sondern nur durch ein im parlamentarischen Verfahren erlassenes Gesetz geregelt werden. Denn es gehe darum, zwei widerstreitende Interessen von Verfassungsrang – das Prinzip der Bestenauslese einerseits und die Gleichberechtigung von Frauen und Männern andererseits – miteinander in Einklang zu bringen; dies sei Aufgabe des Parlaments, nicht der Verwaltung. Im Ergebnis führe die Unwirksamkeit der Mindestgröße für Männer zur Unwirksamkeit auch der Mindestgröße für Frauen, weil beide Festlegungen rechtlich zusammenhingen und die eine nicht ohne die andere fortbestehen könne.Ob die Klägerin in den Polizeivollzugsdienst eingestellt wird, hängt davon ab, ob sie in dem weiteren Auswahlverfahren die dort gestellten Anforderungen erfüllt.
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