Mindestgröße für Polizistin rechtswidrig

14. August 2017
Dollarphotoclub_40022150_160503 Polizei Polizeiwagen
Quelle: © Sven Grundmann / Foto Dollar Club

Die Mindestgröße für Polizisten, die das Land Nordrhein-Westfalen festgelegt hat, ist unzulässig. So entschied es das Verwaltungsgericht Düsseldorf und hat eine Bewerberin zum Polizeidienst zugelassen, die mit 1,61 Meter die bislang geforderte Mindestgröße nicht erreichte. 

Die Klägerin hatte sich 2017 für die Einstellung in den Polizeidienst in Nordrhein-Westfalen beworben. Sie wurde vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil sie mit einer Größe von 161,5 cm die geforderten 163 cm nicht erreichte. Von einer körperlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst geht das Land gleichermaßen für Frauen und Männer ab einer Größe von 163 cm aus. Gleichwohl wird von männlichen Bewerbern eine höhere Mindestgröße von 168 cm verlangt, um zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern die Anzahl der im Bevölkerungsdurchschnitt größeren männlichen Polizeibewerber gegenüber der Anzahl durchschnittlich kleinerer weiblicher Bewerber zu reduzieren.

Verwaltung nicht zuständig

Diese per Erlass des Innenministeriums festgelegte Verwaltungspraxis zur Mindestgröße ist laut Verwaltungsgericht rechtswidrig. Nach dem im Grundgesetz verankerten Prinzip der Bestenauslese dürfe der Zugang zum Beamtenverhältnis nur von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängen. Von diesen Vorgaben weiche eine Größenfestlegung ab, die für männliche Bewerber ausschließlich aus Gründen der Gleichberechtigung eine höhere Mindestgröße als für weibliche Bewerber vorsehe. Ausnahmen vom Prinzip der Bestenauslese dürften allerdings nicht vom Innenministerium durch Verwaltungserlass, sondern nur durch ein im parlamentarischen Verfahren erlassenes Gesetz geregelt werden. Denn es gehe darum, zwei widerstreitende Interessen von Verfassungsrang – das Prinzip der Bestenauslese einerseits und die Gleichberechtigung von Frauen und Männern andererseits – miteinander in Einklang zu bringen; dies sei Aufgabe des Parlaments, nicht der Verwaltung. Im Ergebnis führe die Unwirksamkeit der Mindestgröße für Männer zur Unwirksamkeit auch der Mindestgröße für Frauen, weil beide Festlegungen rechtlich zusammenhingen und die eine nicht ohne die andere fortbestehen könne.

Ob die Klägerin in den Polizeivollzugsdienst eingestellt wird, hängt davon ab, ob sie in dem weiteren Auswahlverfahren die dort gestellten Anforderungen erfüllt.

© bund-verlag.de (mst)  
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