Mit der Anfechtung nicht zu lange warten

15. August 2016
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Quelle: © M. Schuppich / Foto Dollar Club

Wer sich in einem Beförderungsverfahren benachteiligt sieht, sollte nicht zu lange warten, wenn der Dienstherr zu Gunsten eines Anderen entschieden hat. Denn das Recht, die Beförderung nachträglich anzufechten, ist zeitlich begrenzt – so das Thüringer Oberverwaltungsgericht.

Wer sich in einem Beförderungsverfahren benachteiligt sieht, sollte nicht zu lange warten, wenn der Dienstherr zu Gunsten eines Anderen entschieden hat. Denn das Recht, die Beförderung nachträglich anzufechten, ist zeitlich begrenzt – so das Thüringer Oberverwaltungsgericht.

Anfechtung nach vier Jahren

Die Klägerin ist beamtete Berufsschullehrerin. Im Jahr 2013 hat sie die bereits im Jahre 2009 vollzogene Beförderung einer Kollegin mit Widerspruch angefochten. Der Dienstherr, das Thüringer Kultusministerium, hatte es entsprechend seiner damaligen Praxis unterlassen, die Klägerin über seine Auswahl zu informieren und ihr eine angemessene Frist einzuräumen, um die Beförderungsentscheidung gerichtlich nachprüfen zu lassen. Das Widerspruchsverfahren und das nachfolgende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) blieben ohne Erfolg (VG Weimar, 29.10.2015 - 1 K 663/08 We).

 Verwirkung nach längerer Untätigkeit

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Weimar hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Recht eines Konkurrenten auf Anfechtung der Beförderung sei verwirkt, wenn der benachteiligte Konkurrent längere Zeit untätig bleibt, obwohl ein Beamter in vergleichbarer Lage vernünftigerweise längst etwas gegen die Beförderung seines Konkurrenten unternommen hätte.

Nach Auffassung des OVG hatt die Klägerin zwar das Recht, die vorzeitige Ernennung ihrer Kollegin nachträglich mit der Klage anzufechten. Sie habe das Recht aber verwirkt, weil sie, ohne dass besondere Umstände sie daran gehindert hätten, ihre Rechte über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht habe.

Dienstherr musste die Klägerin nicht informieren

Die Klägerin habe Kenntnis davon gehabt bzw. haben müssen, dass das Thüringer Kultusministerium regelmäßig Beförderungen vornehme und es wäre ihr zuzumuten gewesen, sich früher gegen die Beförderung ihrer Mitbewerberin zu wenden. Nach Ablauf von vier Jahren seit der Beförderung hätten weder der Dienstherr noch die ausgewählte Bewerberin damit rechnen müssen, dass die Klägerin die Beförderung nun noch angreift.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht kann mit der Beschwerde beim BVerwG angefochten werden.

 
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