Datenschutz

Arbeitszeitkonten: Kein unbeschränkter Zugang für Personalräte

20. März 2014

Der Personalrat kann von der Dienststelle nicht verlangen, Zugriff auf die in der elektronischen Arbeitszeiterfassung gespeicherten Daten der namentlich bezeichneten Beschäftigten zu erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht hält es für ausreichend, wenn die Daten in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden.

Der Fall:

In der Agentur für Arbeit Duisburg wird die Arbeitszeit der Beschäftigten mit Hilfe von Zeiterfassungsgeräten elektronisch erfasst. Der Personalrat begehrt eine eigene Einsicht in das Zeiterfassungsystem und damit den ständigen unmittelbaren Zugriff auf die Arbeitszeitkonten aller Beschäftigten (sogenannter lesender Zugriff).

Datenschutzbedenken der Dienststelle

Die Dienststelle lehnte dies unter Hinweis auf den Datenschutz der Beschäftigten ab. Der Personalrat hat deshalb das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit dem Antrag angerufen, festzustellen, dass er berechtigt ist, einen umfassenden lesenden Zugriff auf die in der Zeiterfassung gespeicherten Daten der Mitarbeiter zu nehmen.

Hilfsweise beantragte er, der Dienststelle zumindest aufzugeben, ihm jeweils bis zum 15. des Folgemonats für jeden Beschäftigten der Dienststelle unter Namensnennung Auskunft über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit an jedem Arbeitstag des Vormonats einschließlich der Pausen zu erteilen.

Die Entscheidung:

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wies die Rechtsbeschwerde des Personalrats zurück und bestätigte damit die für die Interessenvertreter ungünstigen Entscheidungen des VG Düsseldorf und des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster.

Der Personalrat hat Anspruch auf Auskunft durch die Dienststelle, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist. Er kann sich hier zwar auf seine Aufgabe berufen, die Einhaltung der zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen zu überwachen.

Soweit er dafür Einsicht in die Arbeitszeitdaten der Beschäftigten verlangen kann, genügt es jedoch, wenn ihm diese Daten in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden. Ein unmittelbarer (lesender) Zugriff auf die Arbeitszeitdaten der namentlich bezeichneten Beschäftigten ist dafür nicht erforderlich.

Quelle:

BVerwG, Urteil vom 19.03.2014
Aktenzeichen: 6 P 1.13
PM des BVerwG Nr. 20/2014 vom 19.03.2014

© bund-verlag.de - (jes)

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Arbeitsverdichtung und Gesundheitsförderung im Öffentlichen Dienst – Verhältnisprävention ist besonders wichtig« von Sebastian Brandl und Bernhard Stelzl in »Der Personalrat« Ausgabe 12/2013, S. 485 - 487

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