Jobcenter

Personalrat darf bei der Einführung von Internet-Telefonie mitbestimmen

24. Mai 2013

Die Einführung der "Voice over IP"-Telefonie (VoIP) in Jobcentern unterliegt der Mitbestimmung des örtlichen Personalrats. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg stützt seine Entscheidung auch darauf, dass es sich bei VoIP nicht bloß um eine alternative Kommunikationstechnologie handelt.

Der Fall:

Die VoIP-Technologie ist Teil des von der Bundesagentur für Arbeit (BA) für alle Jobcenter entwickelten IT-Standardpakets.

Den örtlichen Personalräten wurden bei der Einführung der Internet-Telefonie in den Jahren 2011/2012 Mitbestimmungsrechte verweigert. Stattdessen stellte man sie vor vollendete Tatsachen.

Begründung: Die Einführung von VoIP sei ein von der BA als einem der Träger der Jobcenter zentral verwaltetes Verfahren der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II.

Engagierte Personalräte wehrten sich mit Klagen vor den Verwaltungsgerichten, darunter auch die Personalräte des Jobcenters Frankfurt am Main und des Jobcenters Berlin Treptow-Köpenick.

Die Entscheidung:

Das OVG Berlin-Brandenburg gab dem Personalrat in zweiter Instanz recht.

Die Richter hoben das erstinstanzliche Urteil auf und verpflichteten das Jobcenter, das Mitbestimmungsverfahren unverzüglich einzuleiten und durchzuführen. Am Ende des Mitbestimmungsverfahrens kann der Abschluss einer Dienstvereinbarung stehen.

Die Entscheidung stützt sich auf folgende grundsätzliche Erwägungen:

  • Die VoIP-Technik gehört eben nicht zu den durch die BA zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, ihrer Stellung im Gesetz, dem Sinn und Zweck der Regelung und aus der Gesetzesbegründung. Vielmehr ist VoIP ein Verfahren der Kommunikationstechnik .

 

  • § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG regelt, dass der Personalrat mitbestimmt bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, die Leistung oder das Verhalten der Beschäftigten zu überwachen. An der objektiven Eignung von VoIP zur Verhaltens- und Leistungskontrolle haben die Richter keine Zweifel.

 

  • Auch § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG gibt dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht, denn die Einführung von VoIP ist eine Maßnahme zur Arbeitsplatzgestaltung .

 

Quelle:

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2013
Aktenzeichen: 62 PV 13.12
© bund-verlag.de - (jes)

Linktipp der Online-Redaktion:

»Internet-Telefonie im Unternehmen – VoIP-Telefonanlagen unterliegen der betrieblichen Mitbestimmung« von Martin Pröpper und Ralf Heine in »Computer und Arbeit (CuA)« Ausgabe 2/2010, S. 22ff.

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