Polizisten brauchen Charakter

29. Mai 2017
Dollarphotoclub_46180435 Polizei Überwachung Sicherheit Kontrolle
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In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Polizei darf nur eingestellt werden, wer eine entsprechend gefestigte Persönlichkeit aufweist. Strafbare Handlungen in der Vergangenheit können gegen die charakterliche Eignung sprechen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in zwei Eilverfahren entschieden.


In einem Fall war der damals 24 Jahre alte Antragsteller als Fahrradfahrer im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2,25 Promille aufgefallen. Ein wegen Trunkenheit im Verkehr geführtes Strafverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 400 Euro eingestellt.

Im anderen Fall hatte der seinerzeit 20 Jahre alte Antragsteller von einem Balkon seiner Wohnung drei illegale Feuerwerkskörper in Richtung eines Kinderspielplatzes geworfen, die in der Nähe eines Kleinkinds und weiterer Personen explodiert waren. Dafür musste er zwölf Stunden Freizeitarbeit ableisten.

Hohe Anforderungen an charakterliche Eignung

Das VG Berlin bestätigte die Entscheidungen des Polizeipräsidenten in Berlin, die Bewerber jeweils nicht in den Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Zur Ablehnung der Eignung im Rahmen einer Einstellung genügten grundsätzlich berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, dass der Bewerber die für die Ernennung zum Beamten notwendige charakterliche Eignung besitze. Dabei sei nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Bewerbers stelle.

Im ersten Fall ändere auch die Einstellung des Strafverfahrens nichts an der Zulässigkeit der Annahme der fehlenden Eignung. Aus der Strafakte durfte die Behörde Rückschlüsse auf das Sozialverhalten und die Selbstkontrolle des Antragstellers ziehen.

Im zweiten ist das Verhalten des Bewerbers als leichtfertig und mit den an einen angehenden Polizeibeamten zu stellenden Anforderungen nicht vereinbar einzuordnen. Angesichts der Gefährdungen, die von dem Verhalten des bei der Tat bereits fast 21 Jahre alten Antragstellers seinerzeit für Leib und Leben anderer ausgegangen seien, sei es verhältnismäßig, dem Antragsteller sein Verhalten auch noch vier Jahre nach der Tat entgegen zu halten.

© bund-verlag.de (mst)

 
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