Tarifrecht

Rente wegen Erwerbsminderung lässt Arbeitsverhältnis ruhen

18. März 2016

Das Arbeitsverhältnis von Tarifbeschäftigten ruht vorübergehend, wenn sie zeitweise Rente wegen Erwerbsminderung beziehen. Die Rentenhöhe spielt dabei keine Rolle. Das BAG geht in seiner Entscheidung auch auf die Frage ein, ob die entsprechende Regelung im TVöD die gesetzlich garantierten Rechte schwerbehinderter Menschen verkürzen kann.

Die Klägerin ist als Schulhausmeisterin bei der beklagten Stadt beschäftigt. Sie war zuletzt in Teilzeit bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,7 Stunden gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 1.600,00 Euro tätig. Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 11. Juni 2013 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung von 364,24 Euro monatlich bewilligt, die bis zum 30. Juni 2015 befristet war.

Die Klägerin stellte innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) keinen schriftlichen Antrag auf Weiterbeschäftigung. Mit ihrer Klage begehrt sie die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2015 nicht geruht habe.

Fristgerechter Antrag nach § 33 Abs. 3 TVöD entscheidend

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte die für die Beschäftigte ungünstigen Entscheidungen der Vorinstanzen. Denn die Klägerin hat keinen fristgerechten Antrag nach § 33 Abs. 3 TVöD gestellt.

Das höchste deutsche Arbeitsgericht nahm den Fall zum Anlass, grundsätzliches rund um § 33 TVöD und auch einige Besonderheiten klarzustellen:

Nach § 33 TVöD ruht das Arbeitsverhältnis ab dem Monat nach Zustellung des Rentenbescheids, wenn dem Beschäftigten Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit bewilligt wird. Dabei kommt es nicht auf die Höhe der Rente an.

Liegt nur eine teilweise Erwerbsminderung vor, d.h. ist die oder der Beschäftigte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch in der Lage, zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, kann der Beschäftigte nach § 33 Abs. 3 TVöD zur Vermeidung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses seine Weiterbeschäftigung beantragen – schriftlich und innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids.

Garantierte Rechte schwerbehinderter Menschen bleiben unangetastet

Der Arbeitgeber kann den Antrag ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe der Weiterbeschäftigung entgegenstehen. § 33 TVöD kann aber die gesetzlich garantierten Rechte schwerbehinderter Menschen nicht verkürzen. Dieser Personenkreis kann darum unabhängig von der in § 33 TVöD angeordneten Form und Frist gem. § 81 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 SGB IX eine behinderungsgerechte Beschäftigung verlangen.

Arbeitgeber hat auf Verlangen Möglichkeit der Beschäftigung zu prüfen

Darüber hinaus kann jeder Beschäftigte auch während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 241 Abs. 2 BGB vom Arbeitgeber die Prüfung der Möglichkeit der Beschäftigung unter Berücksichtigung seines verbliebenen Leistungsvermögens verlangen.

Damit schränkt § 33 TVöD die Möglichkeit des Beschäftigten, der eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, durch die Fortsetzung des aktiven Arbeitsverhältnisses sein Einkommen zu sichern, nicht so stark ein, dass die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit verletzt ist.

Eine Weiterbeschäftigung als schwerbehinderter Mensch bzw. nach § 241 Abs. 2 BGB, die das Ruhen des Arbeitsverhältnisses beendet hätte, hat die Klägerin hier aber nicht verlangt.

Quelle:

BAG, Urteil vom 17.03.2016
Aktenzeichen: 6 AZR 221/15
PM des BAG Nr. 13/16 vom 17.03.2016

© bund-verlag.de - (jes)

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