Samstag ist Werktag

Nach den Tarifnormen ist für schichtdienstleistende Beschäftigte eine Verminderung der Sollarbeitszeit vorgesehen, wenn sie an bestimmten Tagen wie Heiligabend oder Silvester oder Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind.
Die Klägerin ist als Krankenschwester in einem Krankenhaus mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-K Anwendung. Die Klägerin arbeitet nach einem Dienstplan, der Wechselschichten an allen sieben Tagen in der Woche vorsieht. Innerhalb dieses Rahmens wird sie an fünf Tagen mit jeweils 7,7 Stunden eingesetzt.
Stunden müssen reduziert werden
Am 1. Januar 2011 und 24. Dezember 2011 hatte die Krankenschwester frei. Beiden Tage waren Samstage. Der Arbeitgeber hat keine Sollstundenreduzierung vorgenommen, da ein Samstag kein Werktag im Tarifsinne sei.
Die Vorinstanzen haben ihrer Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Revision des Arbeitgebers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass der Samstag als Werktag im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K anzusehen ist.
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