Sex bleibt privat

In dem etwas kuriosen Rechtsstreit, der es bis vor das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) schaffte, ging es um die Frage, ob das beklagte Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen der freien Heilfürsorge der Polizei verpflichtet ist, Kosten für ein spezielles Medikament zu übernehmen.
Ein Kriminalhauptkommissar verlangte 323,89 Euro im Rahmen der Heilfürsorge für ein Medikament, dass er zur Behandlung seiner erektilen Dysfunktion (Erektionsstörung) benötigte.Dienstfähigkeit nicht betroffen
Die Leipziger Richter konnten in dem Leiden allerdings keinerlei Einschränkung der Dienstfähigkeit des Polizisten erkennen und auch nicht die Notwendigkeit des Medikaments für die Wiederherstellung derselben.
Das ist aber gerade Voraussetzung für den Anspruch auf Heilfürsorge. Dieser sei nach dem »gesetzlichen Zweckvorbehalt auf Aufwendungen zur Erhaltung oder «Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit beschränkt«.Fürsorgepflicht gewahrt
Auch die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei nicht verletzt. Aus ihr folge nämlich keine »lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen in Krankheitsfällen«, sondern vielmehr die Verpflichtung des Dienstherrn dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte in Krankheitsfällen nicht mit finanziellen Kosten belastet wird, die er alleine nicht bewältigen könnte.
Die gesetzliche Beschränkung der freien Heilfürsorge auf Krankheitsaufwendungen, die für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit nötig sind, ist rechtens. Zum einen käme zur Kostenübernahme auch noch das subsidiäre Beihilferecht in Betracht. Zum anderen stellen knapp 350 Euro keine unzumutbare Belastung dar. © bund-verlag.de (mst)