Tonerstaub-Allergie ist kein Dienstunfall

15. Juli 2016
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Quelle: © Peter Atkins / Foto Dollar Club

Gefahrort Büro: Ein Finanzbeamter, der an einer Kontaktdermatitis leidet, die er auf Tonerstaub aus Laserdruckern zurückführt, kann seine Erkrankung nicht als Dienstunfall anerkennen lassen - so das Oberverwaltungsgericht Münster.

Beamter leidet an Kontaktdermitis

Der Kläger war zunächst Sachbearbeiter, anschließend Sachgebietsleiter in ver­schiedenen Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen. Er machte geltend, durch Tonerstaub aus Laserdruckern an einer Kontaktdermatitis erkrankt zu sein. Der Tonerstaub befinde sich sowohl in der Raumluft der Finanzämter als auch auf den dort zu bearbeitenden Schriftstücken. Die Oberfinanzdirektion lehnte eine Aner­kennung der Erkrankung als Dienstunfall ab. Seine Klage gegen diesen Bescheid hatte schon beim Verwaltungsgericht Münster keinen Erfolg.

OVG findet Krankheitsursache nicht wahrscheinlich

Auch vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster unterlag der Beamte. durch Beschluss vom 8.07.2016 ab. Die Begründung: Erforderlich sei nicht nur eine Gefahr der Erkrankung, sondern dass der Beamte dieser Gefahr be­sonders ausgesetzt sei. Die besondere Gefährdung müsse für die dienstliche Ver­richtung des Beamten typisch sein und in erheblich höherem Maße als bei der übri­gen Bevölkerung bestehen. Erforderlich sei mithin zweierlei. Zum einen müsse die konkrete dienstliche Tätigkeit ihrer Art nach eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade der konkreten Erkrankung beinhalten. Diese Wahrscheinlichkeit müsse zum anderen deutlich höher sein als bei der übrigen Bevölkerung.

Kein höheres Risiko als bei einem Friseur

Für beides seien die vom Kläger angeführten Quellen unergiebig. Zwar möge sich aus ihnen ergeben, dass Toner­staub eine Kontaktdermatitis verursachen könne. Doch folge aus ihnen weder, dass die Tätigkeit im Innendienst eines Finanzamtes eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung an einer Kontaktdermatitis mit sich bringe, noch, dass diese Wahr­scheinlichkeit wesentlich höher sei als in anderen Berufen wie etwa bei Friseuren.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Quelle:

OVG Münster, 08.07.2016 - 3 A 964/15

OVG Münster, Pressemitteilung vom 12.07.2016

© bund-verlag.de (ck)

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