Außerordentliche Kündigung

Äußerungen zu Attentat: Meinungsfreiheit eines Fußballprofis überwiegt Arbeitgeberinteressen

20. November 2025
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Quelle: © Smileus / Foto Dollar Club

Die Kündigung eines Fußballprofis, der sich aus Sicht seines Vereins nicht ausreichend distanzierend zum Terrorangriff der Hamas auf israelische Zivilisten geäußert hatte, ist nicht rechtens. Meinungsfreiheit geht vor. Das hat nun das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt.

Das war der Fall

Zu entscheiden war über eine außerordentliche, fristlose Kündigung eines Fußballspielers im Zusammenhang mit einer Meinungsäußerung. 

Der Sportverein FSV Mainz 05 hatte einem A-Kader-Fußballspieler, der seit September 2023 beim Verein angestellt war, nach dessen Social-Media-Posts zum Überfall der Terrororganisation Hamas und des Palästinensischen Islamischen Jihad auf den Staat Israel am 7.10.2023, mit Schreiben vom 2.11.2023 außerordentlich gekündigt. 

Der Fußballer hatte unter anderem die nach wenigen Minuten gelöschte Aussage »From the river to the sea, Palestine will be free.« gepostet.

Nach einer Freistellung vom Spielbetrieb und Gesprächen mit dem Verein teilte der Spieler auf seinem Account bei Instagram mit, er verurteile die Tötung aller unschuldigen Zivilisten in Palästina und Israel, sein Mitgefühl gelte den unschuldigen Opfern dieses Konflikts, ungeachtet ihrer Nationalität, er setze sich für eine friedliche und integrierte Nahostregion ein und er versichere für den Fall, dass seine früheren Äußerungen missverständlich gewesen seien, dass er für Frieden und Menschlichkeit für alle stehe. 

Daraufhin machte der Verein bekannt, dass er den Spieler für sein vorangegangenes Verhalten abgemahnt habe und teilte unter anderem mit, dem Kläger eine Chance zur Rehabilitation einzuräumen und dessen zeitnahe Rückkehr in den Trainings- und Spielbetrieb zu planen. 

Nach einem weiteren Post des Fußballprofis erklärte der FSV Mainz 05 mit zwei am 3.11.2023 zugegangenen Schreiben jeweils außerordentliche, fristlose Kündigungen und begründete diese Kündigungen insbesondere wie folgt: Der Kläger habe in seinem am 1.11.2023 veröffentlichten Post die am 27.10.2023 erfolgte Distanzierung vom Überfall der Terrororganisationen auf den Staat Israel relativiert. 

Gegen die außerordentlichen Kündigungen hatte sich der Kläger gewehrt und darüber hinaus die Fortzahlung seiner Vergütung einschließlich einer vertraglichen Sonderzahlung begehrt. Der Verein hatte in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren beim ArbG Mainz im Wege der Widerklage unter anderem die teilweise Rückzahlung einer bereits gezahlten Sonderzahlung und die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend gemacht. 

Das sagt das Gericht

Der Kläger hatte vor dem ArbG Mainz Erfolg. Die Widerklage des Beklagten wurde abgewiesen. Dieser Einschätzung hat sich nu auch das LAG Rheinland-Pflaz angeschlossen. 

Die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen haben das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet. Der Verein könne sich zur Rechtfertigung der Kündigungen nicht auf das im Nachgang zu dem Attentat gezeigte Verhalten des Arbeitnehmers berufen. Insbesondere habe der FSV Mainz 05 mittels (öffentlich gemachter) Pressemitteilung vom 30.10.2023 auf ein etwa entstandenes Recht zum Ausspruch einer Kündigung wegen des ihm bekannten Verhaltens des Klägers verzichtet.

Auch der am 1.11.2023 in Reaktion auf die Pressemitteilung veröffentlichte Post des Fußballprofis auf seinem Account bei Instagram vermag die Kündigungen des Beklagten nicht zu rechtfertigen. Insbesondere hat der Kläger in diesem Post weder den Überfall vom 7.10.2023 gerechtfertigt und/oder unterstützt, noch hat er dem Staat Israel das Existenzrecht abgesprochen, so die Bewertung des LAG Rheinland-Pfalz unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit des Mitarbeiters aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. 

Da die Kündigungen das Arbeitsverhältnis nicht beendet haben, hat der Fußballer den geltend gemachten Anspruch auf Fortzahlung seiner Vergütung einschließlich einer vertraglichen Sonderzahlung. Der Verein kann die hilfsweise geltend gemachte Rückzahlung der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil gezahlten Vergütung, die teilweise Rückzahlung der bereits gezahlten Sonderzahlung und eine Vertragsstrafe im Zusammenhang mit dem Post vom 1. November 2023 nicht verlangen.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (12.11.2025)
Aktenzeichen 3 SLa 254/24
Pressemitteilung des des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.11.2025
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