Machtmissbrauch kann hohe Abfindungszahlung nach sich ziehen
Das war der Fall
Die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn hatte entschieden (Az. 1 Ca 456/24), dass die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70.000 € zu erfolgen habe, wenn der klagenden Arbeitnehmerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen sexistischer, übergriffiger und entwürdigender Äußerungen des Geschäftsführers unzumutbar sei. Zuvor hatte die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben, die von der Beklagten ohne substantiierte Darlegung der Kündigungsgründe anerkannt wurde.
Das Arbeitsgerichts Bonn war der Ansicht, dass das Verhalten des Geschäftsführers in erheblicher Weise die Grenze des für die Klägerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses noch Zumutbaren überschritten hatte, so dass das Arbeitsverhältnis aufzulösen war (§ 9 KSchG).
Die Höhe der Abfindungszahlung begründete das Arbeitsgerichts Bonn sowohl mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung als auch damit, dass der Abfindung eine Genugtuungsfunktion ähnlich dem Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen zukomme. Das grenzüberschreitende und ehrverletzende Verhalten des Geschäftsführers sollte in der Abfindungssumme in besonderem Maße zum Ausdruck kommen.
Das sagt das Gericht
Das LAG Köln hat die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des ArbG Bonn größtenteils zurückgewiesen und die Höhe der Abfindungssumme wegen einer geringfügig abweichenden Berechnungsweise auf 68.153,80 Euro festgesetzt. Es hat damit den Machtmissbrauch des Geschäftsführers bestätigt.
Die außergewöhnliche Höhe der Abfindungszahlung begründete das LAG Köln mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung und der erheblichen Herabwürdigung der Mitarbeiterin, die zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt hatte.
Zudem berücksichtigte das Gericht, dass der Geschäftsführer die Auflösungsgründe vorsätzlich durch das Missbrauchen seiner Machtstellung herbeigeführt hatte.
© bund-verlag.de (mst)
Quelle
Aktenzeichen 4 SLa 97/25
Pressemitteilung des LAG Köln vom 18.7.2025