Rudolf Buschmann zum EuGH-Urteil

Arbeitszeiterfassung: »Vertrauensarbeitszeit ist keine Lösung«

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Quelle: © rdnzl / Foto Dollar Club

Der EuGH fordert die genaue Arbeitszeiterfassung. Rudolf Buschmann, Autor unseres in Kürze erscheinenden »Kompaktkommentars zum Arbeitszeitrecht«, empfiehlt Betriebsräten, sich nicht auf die »Vertrauensarbeitszeiten einzulassen und dahingehende Betriebsvereinbarungen zu unterschreiben«.

Was genau besagt das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung und was ändert sich damit?

Rudolf Buschmann:

Das Recht auf Arbeitszeitbegrenzung und auf Ruhezeiten ist ein unverzichtbares europäisches Grundrecht. Die Durchsetzung dieses Rechts ist nur möglich, wenn die Arbeitszeiten der einzelnen Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden exakt erfasst werden. Sonst besteht die Gefahr, dass gegen europäischen Arbeitszeitschutz verstoßen wird und geleistete Überstunden nicht als solche anerkannt und vergütet werden.

Gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung automatisch auch in Deutschland? Oder muss es noch ein deutsches Gesetz geben?

Rudolf Buschmann:

Das europäische Grundrecht gilt in ganz Europa, also auch in Deutschland. Wir können den spanischen Gewerkschaftern dankbar sein, dass sie durch ihr Klageverfahren für diese Klarstellung gesorgt haben. Deutsches Recht (hier § 16 Abs. 2 ArbZG) ist europarechtskonform zu interpretieren, was m.E. möglich ist. Zwar verpflichtet diese Vorschrift unmittelbar nur zur Aufzeichnung der über 8 Std. hinausgehenden täglichen Arbeitszeit, steht aber der Anwendung des Grundrechts nicht entgegen, das alle Arbeitszeiten, also auch unter 8 Std. erfasst. Unabhängig davon hat der EuGH die Verpflichtung der Mitgliedstaaten ausgesprochen, ein System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Dies muss jetzt der Gesetzgeber umsetzen, also § 16 ArbZG klarstellen. Aber auch vor der zu erwartenden Gesetzesänderung könnte ein Gericht sich schon unmittelbar auf das Grundrecht berufen.

Gibt es bestimmte Formvorgaben für die Arbeitszeiterfassung? Geht das auch per Handy/App?

Rudolf Buschmann:

Hier hat der EuGH keine Vorgaben gemacht. Vielmehr betont er ausdrücklich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihres Spielraums die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere dessen Form, festzulegen, und zwar ggf. unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs, sogar der Eigenheiten bestimmter Unternehmen, namentlich ihrer Größe. Ob das kommende Gesetz hierzu Vorgaben macht, bleibt abzuwarten. Zunächst ist einfach das betrieblich verwendete System der Arbeitszeiterfassung auch auf die unter 8 Std. täglich liegenden Arbeitszeiten zu erstrecken. Das spielt eine große Rolle auch für Teilzeit-, z.B. geringfügig Beschäftigte.

Wie sollten Betriebsräte jetzt vorgehen? Was können sie fordern?

Rudolf Buschmann:

Unmittelbar gefordert ist die sofortige betriebliche Umsetzung des Urteils, d.h. Erfassung aller Arbeitszeiten und Information über geleistete Arbeitszeiten an den Betriebsrat nach Maßgabe des § 80 BetrVG. Wichtig: Kein Betriebsrat sollte sich auf das System der von Unternehmensberatern empfohlenen sog. »Vertrauensarbeitszeiten« einlassen und dahingehende Betriebsvereinbarungen unterschreiben. Anders als dieser schöne Name suggeriert, geht es hier nämlich nicht um Vertrauen, sondern um nicht erfasste (graue) Überstunden und Eingriffe in Ruhezeiten.

Können Arbeitnehmer auf die Dokumentationspflicht verzichten? Insbesondere Arbeitnehmer mit Vertrauensarbeitszeit?

Rudolf Buschmann:

Eindeutig nein. Es geht um ein europäisches Grundrecht, begründet mit dem Ziel der gesunden, sicheren und würdigen Arbeitsbedingungen (Art. 31 Abs. 1 EU-Grundrechtscharta). Wäre dieses Recht verzichtbar, würden morgen Millionen von Arbeitnehmern in ganz Europa von ihren Arbeitgebern vorgedruckte Verzichtserklärungen präsentiert bekommen. Diese wären aber unwirksam. Hier gilt nichts Anderes als bei Versuchen, die Arbeitnehmer zum Verzicht auf tarifliche Leistungen zu drängen.

Der Interviewpartner:

Rudolf Buschmann, Jurist, Gewerkschaftliches Centrum für Revision und Europäisches Recht, Lehrbeauftragter für (europäisches) Arbeitsrecht, Universität Kassel, langjähriger verantwortlicher Redakteur der Fachzeitschrift »Arbeit und Recht« und ehrenamtlicher Richter am BAG.

Mehr Informationen zur Arbeitszeiterfassung

Lesen Sie auch, was Prof. Wolfgang Däubler zum EuGH Urteil sagt:
»Ein guter Betriebsrat verträgt auch Liebesentzug«

Rudolf Buschmann ist Autor des Kommentars »Arbeitszeitrecht«. Hier finden Sie Überblick über den gesetzlichen Rahmen Hinweise zu den Gestaltungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten von Betriebsräten und Personalräten:
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