Wahl bei SAP bleibt gültig
Das war der Fall
Die Antragsteller (wahlberechtigte Arbeitnehmer des Unternehmens) waren mit ihren Angriffen gegen die Wahl des Aufsichtsrats bei SAP bereits in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Mannheim unterlegen. Das ArbG hatte unter anderem klargestellt, dass die gerügten Verstöße für das Wahlergebnis entweder
nicht ursächlich oder jedenfalls korrigierbar waren. Dies gelte etwa für den Einsatz von Mitgliedern des Betriebsrats als Boten zum Transport der Wahlunterlagen, was grundsätzlich erlaubt sei und hier auch nicht den verdacht von Manipulationen rechtfertige.
Ferner sei nicht gegen das Neutralitätsgebot verstoßen worden, indem eine Wahlbewerberin ihre dienstliche E-Mail-Signatur und das Firmenlogo einschließlich ihrer Berufsbezeichnung für Wahlwerbung verwendet habe. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Person besondere Informationen oder Hilfsmittel, insbesondere in Form von besonderen Verteilerlisten, erhalten und damit die Wahl unzulässig beeinflusst
habe.
Im Übrigen sei dieser Vorwurf und der weitere behauptete Anfechtungsgrund, die betreffende Arbeitnehmerin hätte Flyer an unzulässigen Orten verteilt, auch deshalb unbeachtlich, da
es sich um keine schweren Verstöße handle. Eine Ursächlichkeit zwischen einer unerlaubten
Wahlbeeinflussung und dem Ergebnis könne nur in schweren Fällen angenommen werden,
da der mündige Wähler erfahrungsgemäß eigenes Urteilsvermögen habe und der Gefahr begegnet werden müsse, dass das Fehlverhalten einer einzelnen Person ohne weiteres zur Anfechtbarkeit einer Wahl führe.
Das sagt das Gericht
Das LAG Baden-Württemberg hat nun mit seinem am 30. Oktober 2025 verkündeten Beschluss die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Auch das Landesarbeitsgericht sah im Ergebnis keine anfechtungsrelevanten Verstöße gegen die Grundsätze der Chancengleichheit und des Neutralitätsgebots.
Es folgte damit nicht der Argumentation der Antragsteller, dass die Wahl insbesondere deshalb
anfechtbar sei, weil einzelne Wahlbewerber vermeintlich Zugang zu erweiterten E-Mail-Verteilerlisten gehabt, arbeitgeberunterstützten Wahlkampf über Social Media geführt und sich als
Boten für die Überbringung von Briefwahlunterlagen angeboten hätten.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen.
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Quelle
Aktenzeichen 12 TaBV 3/25
Pressemitteilung des LAG Baden-Württemberg vom 30.10.2025