Betriebsrat

Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs. In allen Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, ist ein Betriebsrat zu wählen (vgl. § 1 BetrVG).

Die Zahl der Betriebsratsmitglieder ist von der Betriebsgröße abhängig. Bis 20 Mitarbeiter besteht das Gremium aus einer Person; bis 50 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, bis 100 aus fünf Mitgliedern.

Der Betriebsrat nimmt die Beteiligungsrechte wahr, die die Belegschaft nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat. Im Kern sind das Überwachungs-, Schutz- und Gestaltungsaufgaben (§ 80 BetrVG).

Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der Betriebsrat Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Mit dem Arbeitgeber soll der Betriebsrat vertrauensvoll zusammenarbeiten. Das heißt: Die zwischen den Parteien bestehenden Interessengegensätze sollen auf eine faire, jede Schikane ausschließende Weise ausgetragen werden. Dazu muss ein Mindestmaß an gegenseitiger Rücksichtnahme und respektvollem Umgang miteinander gewahrt werden.

 

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Ihr gutes Recht

Die Zeitschrift »Arbeitsrecht im Betrieb« ist laut BAG vom 19.03.2014 (AZ 7ABN 91/13) ein erforderliches Arbeitsmittel für die Betriebsratsarbeit - trotz Internetzugang.

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