Gefährdungsbeurteilung

Jeder Arbeitgeber muss in seinem Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen (§ 5 ArbSchG). Das heißt: er muss Gefährdungen am Arbeitsplatz identifizieren und bewerten, zugleich aber auch Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen und ihre Wirksamkeit prüfen.

Die Gefährdungsbeurteilung umfasst nicht nur physische Risiken wie Gefahrstoffe, sondern auch psychische Belastungen wie Zeitdruck und Stressfaktoren. Insgesamt ist die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers die wichtigste Grundlage des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Bei der Überprüfung von Gefährdungsbeurteilungen ist darauf zu achten, dass folgende Prozessschritte berücksichtigt wurden:

  • Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten,
  • Ermitteln der Gefährdungen,
  • Beurteilen der Gefährdungen,
  • Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik (bei diesem Schritt ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu beachten),
  • Durchführen der Maßnahmen,
  • Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen,
  • Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung (insbesondere Anpassung im Falle geänderter betrieblicher Gegebenheiten § 3 Arbeitsschutzgesetz).

Der Betriebsrat hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ein umfassendes Mitbestimmungs- und Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Das beinhaltet auch ein Initiativrecht, d. h. der Betriebsrat kann die Initiative ergreifen, um Regelungen für eine Gefährdungsbeurteilung zu treffen.

Gefährdungsbeurteilungen ohne Mitbestimmung des Betriebsrats bedeuten eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers. Im Fall, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen.

 

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