Kettenbefristung

Kettenbefristungen oder Kettenarbeitsverträge liegen vor, wenn zwischen den Parteien nacheinander mehrere befristete Arbeitsverhältnisse vereinbart bzw. verlängert werden. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) lässt eine Kette von befristeten Arbeitsverhältnissen unter bestimmten Voraussetzungen zu.

Ohne Sachgrund kann ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG auf höchstens zwei Jahre befristet, aber innerhalb dieser Grenze bis zu dreimal verlängert werden (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG).

Durch Tarifvertrag können eine längere Befristungsdauer oder eine höhere Zahl von Verlängerungen vereinbart werden.

Neu gegründete Unternehmen dürfen Arbeitsverhältnisse bis zu einer Gesamtdauer von vier Jahren befristen (§ 14 Abs. 2a TzBfG), bei Arbeitnehmern über 52 Jahren darf ein Arbeitgeber den Arbeitsvertrag sogar ohne Grund bis zu fünf Jahre befristen (§ 14 Abs. 4 TzBfG).

Wenn ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt (§ 14 Abs. 1 TzBfG) ist die wiederholte Befristung von Arbeitsverhältnissen nach Ansicht der Rechtsprechung sogar noch länger möglich.

 

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