JAV - Jugend- und Auszubildendenvertretung

Die JAV ist ein Hilfsorgan des Betriebsrats. Sie vertritt die besonderen Belange und Interessen der Jugendlichen (unter 18 Jahren) und der zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten) im Betrieb.

Diese haben auch das aktive Wahlrecht zur JAV. Für das Amt der JAV kandidieren (passives Wahlrecht) können alle Beschäftigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. Die JAV kann nur in Betrieben gewählt werden, in denen bereits ein Betriebsrat besteht.

Der Betriebsrat ist gesetzlich verpflichtet, die JAV zu unterstützen. Diese hat keine eigenen Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber, ist aber berechtigt, an den Sitzungen des Betriebsrats teilzunehmen und dort antrags- und stimmberechtigt, soweit es um die Belange der Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb geht.

Mitglieder der JAV sind wie Betriebsratsmitglieder vor Nachteilen aufgrund ihres Ehrenamtes geschützt (§ 78 BetrVG), zudem sind JAV-Mitglieder besonders davor geschützt, nach erfolgreicher Ausbildung nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen zu werden (§ 78a BetrVG).

Die JAV hat nach § 70 Abs. 1 BetrVG vor allem Maßnahmen, die den Jugendlichen und Auszubildenden sowie der Gleichstellung von Mann und Frau dienen, beim Betriebsrat zu beantragen. Außerdem muss die JAV darüber wachen, dass die zugunsten der Jugendlichen und Auszubildenden geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.

Die JAV muss Anregungen und Beschwerden von Jugendlichen und Auszubildenden entgegennehmen und auf die entsprechende Erledigung hinzuwirken und die Integration ausländischer Jugendlicher und Auszubildender, ggf. durch die Beantragung von förderlichen Maßnahmen beim Betriebsrat, fördern.

Damit die JAV diese Aufgaben durchführen kann, steht ihr gegenüber dem Betriebsrat ein umfassender Informationsanspruch zu.

 

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