Mitwirkungsrechte

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat bei vielen Entscheidungen beteiligen. Die Beteiligungsrechte reichen von reinen Informationsrechten über Mitwirkungsrechte bis hin zu Mitbestimmungsrechten.

Die stärkste Form der Betriebsratsbeteiligung ist die Mitbestimmung; die schwächste sind die Informationsrechte.

Bei den Mitwirkungsrechten ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Betriebsrat zu beraten oder ihn anzuhören. Das Letztentscheidungsrecht hat aber der Arbeitgeber.

Ein wichtiges Mitwirkungsrecht ist die Anhörung des Betriebsrats im Falle einer Kündigung. Unterbleibt die Anhörung, ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam. Ein Widerspruch hingegen macht die Kündigung nicht unwirksam, denn auch hier hat der Arbeitgeber das Letztentscheidungsrecht.

Die einzelnen Rechte des Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsgesetz geregelt.

 

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