Übergangsmandat

Wird ein Betriebsteil abgespalten, so kann es sein, dass der bisherige Betriebsrat weiterhin für diesen abgespaltenen Teil zuständig ist. Er hat dann ein Übergangsmandat (§ 21a BetrVG).

Dies ist grundsätzlich auf sechs Monate beschränkt, kann allerdings verlängert werden.

Der Betriebsrat hat unverzüglich für den abgespaltenen Betriebsteil einen Wahlvorstand zu bestellen und Neuwahlen für einen neuen Betriebsrat einzuleiten.

 

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Ihr gutes Recht

Die Zeitschrift »Arbeitsrecht im Betrieb« ist laut BAG vom 19.03.2014 (AZ 7ABN 91/13) ein erforderliches Arbeitsmittel für die Betriebsratsarbeit - trotz Internetzugang.

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