1. Welche Beteiligungsrechte gibt es?

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat bei vielen Maßnahmen und Entscheidungen im Betrieb beteiligen. So steht es im Betriebsverfassungsgesetz. Die Beteiligungsrechte reichen von reinen Informationsansprüchen über Mitwirkungsrechte bis zu Mitbestimmungsrechten.

Was sind die Unterschiede?

In einigen Fällen hat der Betriebsrat lediglich Informationsansprüche. Das heißt: Er kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser ihn informiert. Kernvorschrift dieser schwächsten Beteiligungsform des Betriebsrats ist § 80 BetrVG.

In anderen Bereichen hat er Anhörungsrechte und Beratungsrechte. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber die Themen mit dem Betriebsrat besprechen und seine Meinung anhören. Am Ende entscheidet aber der Arbeitgeber. Wichtigstes Anhörungsrecht ist die Anhörung des Betriebsrats bei einer Kündigung (§ 102 BetrVG).

Die stärkste Waffe des Betriebsrats sind die echten Mitbestimmungsrechte. Der Arbeitgeber kann hier nur solche Maßnahmen ergreifen, denen der Betriebsrat zugestimmt hat. Verweigert dieser die Zustimmung, muss die Maßnahme unterbleiben. Rechtliche Grundlage ist der § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes.

In den meisten Fällen der echten Mitbestimmung kann der Betriebsrat selbst die Initiative ergreifen, wenn er eine Regelung oder Betriebsvereinbarung erreichen will. Der Arbeitgeber muss dann mit dem Betriebsrat verhandeln. Einigen sich die beiden nicht, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Daher spricht man von » erzwingbarer Mitbestimmung «.

Welches sind die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Mitbestimmung?

Alle Beteiligungsrechte sind im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Welche Maßnahmen nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats getroffen werden können, steht im § 87 BetrVG.

In Absatz 1 sind in 14 Punkten (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 bis 14) die Bereiche skizziert, in denen der Betriebsrat bei den sog. sozialen Angelegenheiten ein echtes Mitbestimmungsrecht hat. Dazu gehören: betriebliche Ordnung, Arbeitszeit, Arbeits- und Gesundheitsschutz und Softwareeinführung (näheres dazu unter Frage 2). Neu hinzugekommen ist im Jahr 2021 das Mitbestimmungsrecht bei mobiler Arbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG). Es wurde durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz eingefügt.

Die Mitbestimmung wird vielfach durch Betriebsvereinbarungen ausgefüllt. Hier kann der Betriebsrat festschreiben, welche Forderungen erfüllt sein müssen, damit er einer bestimmten Maßnahme des Arbeitgebers zustimmt.

Weitere – allerdings insgesamt schwächer ausgestaltete - Mitbestimmungsrechte ergeben sich bei personellen Angelegenheiten, insbesondere aus den Vorschriften 91, 94, 95, 97 Abs.1, 98, 99 und 102 BetrVG.

Der Arbeitgeber kann sich über die Mitbestimmungsrechte nicht hinwegsetzen. Eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme, die ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgt, ist automatisch unwirksam.

Können Arbeitgeber und Betriebsrat sich bei einer Maßnahme nicht einigen, so müssen sie im Zweifel die Einigungsstelle anrufen. Sie entscheidet endgültig und kann zur Not die Zustimmung des Betriebsrats ersetzen.

 

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