Die wöchentliche Arbeitszeit, die jeder zu leisten hat, ist im Tarif- oder im Arbeitsvertrag geregelt. Der Betriebsrat kann bei der Dauer der Arbeitszeit nicht mitbestimmen. Will der Arbeitgeber allerdings davon „vorübergehend“ abweichen und die Arbeitszeit für kurze Zeit verlängern (Überstunden) oder verkürzen (Kurzarbeit), muss der Betriebsrat mitbestimmen. Dieses Mitbestimmungsrecht ist in § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG geregelt.
Nein. Die wöchentliche Arbeitszeit ist genau geregelt, und zwar entweder im Tarif- oder im Arbeitsvertrag. Niemand ist verpflichtet, über diese vereinbarte Arbeitszeit hinaus Überstunden zu leisten. Auch das Direktionsrecht des Arbeitgebers berechtigt diesen nicht dazu, Überstunden anzuordnen. Der Arbeitgeber benötigt arbeitsrechtlich eine Rechtsgrundlage. Das können sein: eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer (sog. „Überstundenklausel“), eine Betriebsvereinbarung oder eine Festlegung im Tarifvertrag. Überstunden dürfen immer nur „vorübergehend“, d.h. für eine kurze Zeit angeordnet werden.
Der Arbeitgeber muss bei Überstunden immer die Mitbestimmungsrechte beachten. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn nur wenige oder sogar nur ein Mitarbeiter von der Überstundenanordnung betroffen sind.
Ja. Grundsätzlich sieht das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eine Höchstarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag vor – von Montag bis Samstag. Diese Höchstarbeitszeit kann um 2 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten oder innerhalb von 24 Wochen der Durchschnitt von 8 Stunden nicht überschritten wird. Dafür bedarf es dann aber gesonderter Regelungen im Tarif- oder Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung. Besondere gesetzliche Regelungen gelten für schwerbehinderte Arbeitnehmer, für Jugendliche (nicht mehr als 8 Stunden täglich) und werdende Mütter.
Ja. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entfällt nicht, wenn Mitarbeiter die Wochenendarbeit "freiwillig" verrichten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist der Ansicht, dass nicht nur die Anordnung, sondern auch die Duldung der von Arbeitnehmern freiwillig geleisteten Überstunden mitbestimmungspflichtig ist (BAG 24.04.2007 - 1 ABR 47/06 ). Dies folgt bereits aus dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates, das kollektiven Interessen dient.
Nein. Die Kurzarbeit dient dazu, vorübergehend die vereinbarte Arbeitszeit zu reduzieren. Diese Möglichkeit besteht in Krisensituationen, um Personalkosten zu sparen, die Arbeitsplätze aber zu erhalten. Die Beschäftigten erhalten als Ersatz für das ausgefallene Einkommen von der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld. Voraussetzung ist ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. In jedem Fall muss der Betriebsrat mitbestimmen und die Details der Kurzarbeit (Zeitraum, welche Abteilungen betroffen sind etc.) mit dem Arbeitgeber klären.