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Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs. In allen Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, ist ein Betriebsrat zu wählen (vgl. § 1 BetrVG). Der Betriebsrat nimmt die Beteiligungsrechte wahr, die die Belegschaft nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat. Im Kern sind das Überwachungs-, Schutz- und Gestaltungsaufgaben (§ 80 BetrVG). Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen dem Betriebsrat Informationsrechte, Mitwirkungsrechte und Mitbestimmungsrechte zu. Wie Sie als Betriebsrat Ihre Beteiligungsrechte möglichst umfassend und effektiv wahrnehmen, erfahren Sie in unseren Top-Themen für den Betriebsrat: Betriebsratswahl, Betriebsratsarbeit, Mitbestimmung, Arbeitsschutz und Beschäftigtendatenschutz. Dort haben wir wissenswerte Grundlagen, Urteile und Empfehlungen für eine gute Betriebsratsarbeit zusammengefasst. |
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