Datenschutz

Bodycams: Sicherheit vs. Datenschutz

01. Juli 2026
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Quelle: © Leonid Andronov / Foto Dollar Club

Die Deutsche Bahn stellt allen Beschäftigten mit Kundenkontakt Bodycams zur Verfügung. Wie steht es um den Datenschutz? Die »Computer und Arbeit« hat den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Prof. Dr. Alexander Roßnagel, gefragt.

Wann dürfen Bodycams eingesetzt werden?

Prof. Dr. Alexander Roßnagel:

Der Einsatz von Bodycams kann Leib und Leben des Personals schützen. Er ist aber zugleich ein tiefgehender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort der betroffenen Personen. Im Ausgleich dieser gegensätzlichen Interessen dürfen Bodycams eingesetzt werden, wenn dies durch ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerechtfertigt ist. Dieser Zweck muss vor Inbetriebnahme eindeutig festgelegt sein. In Betracht kommt unter anderem der Schutz des eigenen Personals, die Strafverfolgung von Übergriffen, die nachträgliche Identifikation Tatverdächtiger und die Sicherung von Beweismitteln für die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche. Der Einsatz von Bodycams ist daher nur zulässig, wenn er anlassbezogen erfolgt, um diese Zwecke zu erreichen. Er ist z. B. in Situationen möglich, bei denen eine Person aggressives Verhalten zeigt oder eine Situation unmittelbar zu eskalieren droht.

Was zeichnen die Bodycams auf?

Prof. Dr. Alexander Roßnagel:

Die Videoaufnahmen dürfen nicht dauerhaft erfolgen und nicht beliebige Personen erfassen. Der Einsatz von Bodycams bei der DB Regio AG und der DB Fernverkehr AG ist nur anlassbezogen in eskalierenden Situationen vorgesehen. Die Bodycam filmt demnach nicht fortwährend, sondern muss stets durch das Personal aktiviert und deaktiviert werden. Tonaufnahmen finden derzeit nicht statt. Sie könnten gerechtfertigt sein, wenn sie erforderlich sind, um das aufgenommene Geschehen verständlich zu machen. Sie können jedoch auch gegen die Strafvorschriften der §§ 201 und 201a Strafgesetzbuch (StGB) verstoßen. Um den zulässigen Einsatz von Tonaufnahmen festzulegen und Strafbarkeitsrisiken zu vermeiden, sollte die Zulässigkeit von Tonaufnahmen gesetzlich geregelt werden.

Mehr lesen

Das komplette Interview mit Prof. Dr. Alexander Roßnagel lest Ihr in der »Computer und Arbeit« 6/2026 ab Seite 21. Darin gibt er Antworten auf die folgenden Fragen:

  • Muss die Aufnahme vorher angekündigt werden – oder kann im Notfall auch heimlich gefilmt werden?
  • Wer sieht die Daten und wann werden diese gelöscht?
  • Wie beurteilen Sie den Einsatz von Bodycams aus datenschutzrechtlicher Sicht? Ist die Datenverarbeitung zulässig?
  • Neben dem Einsatz von Bodycams wird auch die Videoüberwachung in Zügen und an Bahnhöfen ausgeweitet. Wie steht es hier mit dem Schutz der Privatsphäre?
  • Trotz aller datenschutzrechtlicher Bedenken geht es hier um die Sicherheit des Bahnpersonals. Was wären weniger einschneidende Maßnahmen?

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© bund-verlag.de (la)

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