Zwischen Strand und Mitbestimmung
Frage 1: Auf welche Arten von Urlaub bezieht sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats?
Die Mitbestimmung bezieht sich auf jede Form des Urlaubs. Dazu gehört der jährliche Erholungsurlaub, aber auch der Bildungs- und Sonderurlaub, der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen, sowie jede andere Form bezahlter und unbezahlter Freistellung, wie z.B. Sabbaticals und Familienpausen.
Frage 2: Worauf erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht?
Zunächst besteht das Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung und späteren Änderung allgemeiner Urlaubsgrundsätze. Darunter sind betriebliche Richtlinien zu verstehen, nach denen dem einzelnen Beschäftigten im Einzelfall Urlaub zu gewähren ist oder aber nicht gewährt werden darf oder soll.
Weiter kann festgelegt werden, ob alle Arbeitnehmer des Betriebes bzw. die Arbeitnehmer bestimmter Abteilungen oder Gruppen den Urlaub zusammenhängend zu nehmen haben oder wie dieses aufzuteilen ist.
Darüber hinaus können Regelungen zum Bewilligungsverfahren vereinbart werden, wie z.B., dass Auslegung der Urlaubsliste und Eintragung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Das Mitbestimmungsrecht erfasst zudem, welche Vertretungsgrundsätze gelten, inwieweit die persönliche Umstände Berücksichtigung zu finden haben und nach welchen Gesichtspunkten bei gleich gelagerten Urlaubswünschen mehrerer Arbeitnehmer zu verfahren ist. Auch das Lebensalter oder der Familienstand können bei der Urlaubsgewährung eine Rolle spielen, sodass entsprechende Regelungen getroffen werden können.
Frage 3: Hat der Betriebsrat auch ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der Aufstellung des eigentlichen Urlaubsplans?
Kurz gesagt: Ja. Dabei ist unter dem Begriff des Urlaubsplans die genaue Festlegung des Urlaubs der einzelnen Beschäftigten im Urlaubsjahr und die Regelungen der Urlaubsvertretung zu verstehen. Einer besonderen Urlaubsgewährung durch den Arbeitgeber bedarf es dann nicht mehr; der Beschäftigte braucht sich lediglich noch abzumelden.
Soll ein bereits beschlossener Urlaubsplan abgeändert werden, bedarf auch dies der Mitbestimmung des Betriebsrates.
Frage 4: Was ist unter der sogenannten »Urlaubsliste« zu verstehen?
Die sogenannte Urlaubsliste wird üblicherweise vor Beginn des Urlaubsjahres im Betrieb ausgelegt, damit jeder Arbeitnehmer seine Wünsche hinsichtlich der zeitlichen Lage des Urlaubs eintragen kann. Sie ist somit Grundlage des Urlaubsplans. Stimmt der Arbeitgeber den in der Urlaubsliste geäußerten Wünsche der Beschäftigten vollumfänglich zu, wird die Urlaubsliste zum Urlaubsplan.
Frage 5: Was für eine Rolle hat der Betriebsrat, wenn der Beschäftigte mit der zeitlichen Festlegung seines Urlaubs nicht einverstanden ist.
In so einer Situation hat der Betriebsrat im Einzelfall ein Mitbestimmungsrecht. Dabei müssen der Arbeitgeber und der Betriebsrat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 7 Abs. 1 BUrlG den Urlaub festlegen. Es müssen also die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers gegenüber den berechtigten Interessen anderer Arbeitnehmer bzw. des Betriebs nach billigem Ermessen abgewogen werden. Kommt eine Einigung zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle.
Frage 6: Ist der Beschäftigte verpflichtet, sich mit der zwischen dem AG und BR erzielten Einigung oder dem Spruch der Einigungsstelle zufrieden zu geben?
Dazu ist der Beschäftigte nicht verpflichtet. Er hat nämlich – unabhängig von der Einschaltung des Betriebsrates – die Möglichkeit, Klage beim Arbeitsgericht (§ 76 Abs. 7 BetrVG) zu erheben, um auf diesem Weg die zeitliche Festsetzung des Urlaubs zu erwirken.
Frage 7: Bezieht sich das Mitbestimmungsrecht auch auf die Urlaubsdauer?
Nein. Hierfür könne aber die Vorschriften des § 3 BUrlG, des § 19 JArbSchG oder § 208 SGB maßgebend sein. Zudem ist die Urlaubsdauer meistens in den entsprechenden Tarifverträgen geregelt. Allerdings steht es den Arbeitsvertragsparteien frei, günstigere Vereinbarungen zu treffen.
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