Ausstattung

Was sind erforderliche Sachmittel für Betriebsräte?

29. Juni 2026
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Quelle: © littlestocker / Foto Dollar Club

Der Betriebsrat kann seine gesetzlichen Aufgaben nur erfüllen, wenn er angemessen mit Arbeitsmitteln ausgestattet ist. Deshalb verpflichtet das BetrVG den Arbeitgeber, dem Betriebsrat die erforderlichen Räume und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Doch was gilt als erforderlich – und wo liegen die Grenzen? Das verrät Prof. Dr. Peter Wedde in der »Computer und Arbeit« 6/2026.

Betriebsratstätigkeit ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Deshalb muss der Arbeitgeber Betriebsratsmitglieder für die Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben unter Fortzahlung ihres Gehalts von ihren Arbeitspflichten freistellen. Alle anfallenden Kosten des Betriebsrats trägt nach § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber. Eine direkte Umlegung dieser Kosten auf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eines Betriebs untersagt das Umlageverbot in § 41 BetrVG. Eine Eigenbeteiligung der Betriebsratsmitglieder an den Kosten verbietet das Begünstigungs- und Benachteiligungsverbot in § 78 BetrVG.

Geschäftsführung des Betriebsrats

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber alle sachlichen und persönlichen Aufwendungen tragen, die für die Durchführung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats notwendig sind. Im Bereich der allgemeinen Geschäftsführung des Gremiums gehört hierzu beispielsweise das Zurverfügungstellen von Büromaterialien wie Papier, Stiften, Lochern, Aktenordnern sowie Diktiergeräten oder von Stempeln und Briefpapier mit dem Aufdruck »Betriebsrat«. Zu übernehmen sind weiterhin Kosten für die Durchführung von Betriebsratssitzungen sowie für das Abhalten von Sprechstunden nach § 39 BetrVG.

Aufwendungen der Betriebsratsmitglieder

Von Arbeitgebern zu übernehmen sind auch Aufwendungen, die den einzelnen Betriebsratsmitgliedern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen. Hierzu gehören beispielsweise Reise- oder Fahrtkosten zu Sitzungen in anderen Betriebsstätten oder für die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 6 BetrVG sowie Kommunikationskosten. Zu erstatten sind weiterhin individuelle Aufwendungen für die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten, etwa die Durchsetzung des Einsichtsrechts nach § 34 Abs. 3 BetrVG.

Mehr lesen

Wann sind Sachmittel erforderlich? Was ist mit Bürotechnik wie Telefon, Kopierer oder Büropersonal? Mehr dazu lest Ihr im vollständigen Titelbeitrag von Prof. Dr. Peter Wedde in der »Computer und Arbeit« 6/2026 ab Seite 8. Abonnent*innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.

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