Gleichstellungsbeauftragte

Gleichstellung gemeinsam vorantreiben

10. Juni 2026
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Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten ist für viele mit einem großen Fragezeichen versehen. Was genau sind ihre Aufgaben? Wann ist sie wie zu beteiligen? Und wie kann die Zusammenarbeit mit dem Personalrat gelingen? Die aktuelle Ausgabe 6/2026 von »Der Personalrat« liefert Antworten.

1. Welche gesetzliche Grundlage regelt die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten?

Verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt ist Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG): »Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.«

Zum Zwecke der tatsächlichen Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Beseitigung bestehender Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts und Verhinderung zukünftiger Benachteiligungen sowie der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit für die Beschäftigten wurden das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) sowie die entsprechenden Landesgleichstellungsgesetze geschaffen. Ergänzend ist zudem das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) heranzuziehen.

2. Welche Aufgaben gehören zum Kernbereich der Tätigkeit?

Hauptaufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ist es, den Vollzug des Gleichstellungsgesetzes sowie des AGG im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen ihres Geschlechts, insbesondere bei Benachteiligungen von Frauen, zu fördern und zu überwachen (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) und die Dienststellen bei der entsprechenden Umsetzung zu unterstützen. Dies umfasst auch den Schutz von Frauen mit einer Behinderung oder von Frauen, die von einer Behinderung bedroht sind, sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.

Zu diesem Zwecke wirkt die Gleichstellungsbeauftragte bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen der Dienststelle mit, die

  • die Gleichstellung von Frauen und Männern,
  • die Beseitigung von Unterrepräsentanzen,
  • die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie
  • den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

betreffen. Sie berät und unterstützt einzelne Beschäftigte bei Bedarf, insbesondere in den Bereichen der beruflichen Entwicklung und Förderung, der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit sowie in Bezug auf den Schutz vor Benachteiligungen und nimmt passende Fortbildungsangebote wahr.

3. In welchen Personalmaßnahmen ist die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen?

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 a) – e) BGleiG ist die Gleichstellungsbeauftragte in nahezu allen personellen Angelegenheiten zu beteiligen. Dies betrifft die Vergabe von Ausbildungsplätzen, die Einstellung und die Versetzung sowie die Abordnung und Umsetzung von Beschäftigten für jeweils mehr als drei Monate, die Fortbildung und den beruflichen Aufstieg von Beschäftigten, die Abmahnung, die Einleitung und den Abschluss eines Disziplinarverfahrens einschließlich der vorläufigen Dienstenthebung, Kündigung sowie Aufhebungsvertrag, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und vergleichbare Maßnahmen.

Neugierig geworden?

Außerdem wird in diesem Beitrag behandelt:

  1. Welche Informations- und Einsichtsrechte hat die Gleichstellungsbeauftragte?
  2. Wie unterscheiden sich ihre Beteiligungsrechte von denen des Personalrats?
  3. Welche Pflichten hat die Gleichstellungsbeauftragte gegenüber Beschäftigten und Dienststelle?
  4. Wie funktioniert die Zusammenarbeit zwischen Gleichstellungsbeauftragter und Personalrat in der Praxis?
  5. Wo liegen typische Schnittstellen und gemeinsame Interessen?
  6. Welche Konfliktfelder treten häufig auf – und wie lassen sie sich konstruktiv lösen?
  7. Wie können regelmäßige Kommunikationswege aufgebaut werden?
  8. Welche Rolle spielt die Dienststellenleitung in der Kooperation?
  9. Welche Bedeutung haben Gleichstellungspläne für die gemeinsame Arbeit?
  10. Welche Schulungs-/Qualifizierungsrechte hat die Gleichstellungsbeauftragte?
  11. Können Gleichstellungsbeauftragte gleichzeitig Mitglied des Personalrats sein?
  12. Muss zwingend eine Frau das Amt der Gleichstellungsbeauftragten bekleiden?

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